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Grundsätze

PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen [PflPErstGs]
Sozialversicherungsrecht
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PflPErstGs – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen



Ziff. 3.2. PflPErstGs, Aufrechnung nach Beanstandung durch den Rentenversicherungsträger

(1) In folgenden Fällen hat sich die Pflegekasse vor einer Aufrechnung zunächst mit der Aufforderung zur Beanstandung der zu Unrecht gezahlten Beiträge nach dem Muster der Anlage 2 an den Rentenversicherungsträger zu wenden:

  • a)wenn der Rentenversicherungsträger bei einem streitigen Sachverhalt (vgl. Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen) auch für die Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht und/oder über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig ist,
  • b)soweit der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV verjährt ist.

(2) Beanstandet der Rentenversicherungsträger zu Unrecht gezahlte Beiträge für Pflegepersonen, ist eine Aufrechnung durch die Pflegekasse erst nach Eintritt der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides zulässig, wobei die Beanstandung einer unrechtmäßigen Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger auch ohne vorherige Aufforderung der Pflegekasse möglich ist (z. B. in Fällen des § 22 Absatz 2 SGB IV).

(3) Für die Aufrechnung ist die Meldung für den Zeitraum der Beanstandung zu stornieren. Sofern für einen gemeldeten Zeitraum eine Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge nur für einen Teilzeitraum erfolgt oder die Erstattung wegen § 26 Absatz 2 SGB IV nur für einen Teilzeitraum möglich ist, ist die Aufrechnung nur für diesen Teilzeitraum möglich. Die bisherige Meldung für den Gesamtzeitraum ist zu stornieren und der von der Beanstandung ausgeschlossene Zeitraum oder der Zeitraum des Erstattungsausschlusses neu zu melden.

(4) Sind weitere zahlungspflichtige Stellen (z. B. eine Beihilfestelle oder bei Additionspflege eine weitere Pflegekasse) an der Beitragstragung beteiligt, informiert die Pflegekasse diese Stellen von der Aufrechnung der Beitragsanteile.


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