Ziff. 4.10.4.1. RS 2023/02, Kostenerstattung bei einer stationären Behandlung
§ 24b Absatz 4 Satz 4 SGB V regelt, wie sich der von den Ländern zu tragende Finanzierungsanteil ermittelt. Der Finanzierungsanteil beruht auf den mittleren Kosten eines typischen Behandlungsfalls eines stationären Schwangerschaftsabbruchs für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wurde. Er umfasst nicht die Kosten einer Übernachtung. Die Kostenkalkulation wird vom InEK vorgenommen und erfolgt auf der Grundlage der für das Entgeltsystem nach § 17b KHG erhobenen Kalkulationsdaten. Der für das Kalenderjahr ermittelte Betrag ist für alle Krankenhausfälle maßgeblich, für die die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das jeweilige Jahr gilt und wird auf der Internetseite des InEK (www.g-drg.de) veröffentlicht. Die bisher errechneten Werte sind der Anlage 5 zu entnehmen.
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