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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 11 KSVwV, Personal und Beitragssätze

(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom Jahresende

  • 1.ihr Personal, gegliedert nach
    • a)dem Arbeitsverhältnis,
    • b)Tätigkeitsbereichen,
  • 2.die Zahl und die Art der Eigenbetriebe sowie deren Personal, gegliedert nach
    • a)dem Arbeitsverhältnis,
    • b)Tätigkeitsbereichen,
  • 3.in den Jahren mit Sozialversicherungswahlen auch die Zahl der Mitglieder ihrer Selbstverwaltungsorgane getrennt nach
    • a)Vorstand,
    • b)Vertreterversammlung.

(2)1 Die Versicherungsträger erfassen die Beitragssätze für die einzelnen Mitgliedergruppen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder als Jahresdurchschnitt. 2 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen geben statt der Beitragssätze ihre Beitragsklassen und die dazugehörige Zahl der Mitglieder nach dem Stand vom Jahresende an.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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