KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 KSVwV, Form der Unterlagen und Weiterleitung der Statistiken
(1)1 Die Versicherungsträger können die Daten sowohl auf Meldevordrucken als auch auf maschinell erstellten und wie die Meldevordrucke lesbaren Listen vorlegen, auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur, wenn die nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen zustimmen. 2 Legen die Versicherungsträger die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor, sind sie verpflichtet, die Daten vorher durch entsprechende Programme auf ihre Plausibilität zu prüfen.
(2)1 Die Spitzenverbände leiten die Statistiken nach den §§ 1, § 4, § 10, § 12 und § 13 spätestens 14 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistiken nach den § 6, § 7 und § 11 spätestens 21 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistik nach § 2 spätestens 28 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband, die Statistiken nach den §§ 3 und 8 spätestens 56 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband und die Statistik nach § 5 spätestens 122 Tage nach dem Abgabetermin beim Verband an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiter. 2 Die Statistik nach § 9 leiten die Spitzenverbände bis zum 1. 8. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiter. 3 Soweit von der Möglichkeit des § 79 Absatz 1 Satz 3 SGB IV Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistiken durch die Spitzenverbände an die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das Gleiche. 4 Die Spitzenverbände prüfen die Daten vor der Weiterleitung auf Plausibilität.
(3) Der automatisierten Datenübermittlung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.