Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Ziff. A.IV.2. RS 1999/02, Beitrittsrecht für Berufsanfänger
(1) Durch die Ergänzung des § 9 Absatz 1 Nummer 3 SGB V um einen Halbsatz, wonach Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung unberücksichtigt bleiben, wird klargestellt, dass das Beitrittsrecht für höherverdienende Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufsanfänger), nicht dadurch verwirkt ist, dass im Rahmen der beruflichen Ausbildung bereits Tätigkeiten ausgeübt wurden.
(2) Der Begriff der beruflichen Ausbildung wird im Sozialgesetzbuch nicht näher definiert. Nach § 1 Absatz 2 BBiG hat die berufliche Ausbildung — als Teil der Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes — eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Zu der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 SGB V zählt aber nicht nur die betriebliche, sondern auch die schulische Berufsausbildung nach den Gesetzen und Ordnungen der Länder sowie die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Gesetzesbegründung führt beispielhaft auf, dass Beschäftigungen als Schüler, während eines Studiums oder als Beamter auf Widerruf zur Vorbereitung auf das 2. juristische Staatsexamen unberücksicht bleiben sollen, d. h. als Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung zu qualifizieren sind.
(3) Als Beschäftigung während der beruflichen Ausbildung ist auch die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach dem Medizinstudium abzuleistende 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum anzusehen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 2, §§ 34a ff. ÄApprO). Auch der Rahmen der Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen abzuleistende (nach Landesrecht geregelte) Vorbereitungsdienst ist als Beschäftigung während der beruflichen Ausbildung zu werten.
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