Rundschreiben
2022 - Rundschreiben Nr. 10
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
2022 - Rundschreiben Nr. 10
1., Wählbare und zuständige Krankenkasse
Ziff. 1.1. RS 2022/10, Allgemein wählbare Krankenkassen
Ziff. 1.2. RS 2022/10, Sonderzuständigkeit bzw. Wählbarkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
2., Wahlrechte der einzelnen Personengruppen
Ziff. 2.1. RS 2022/10, Allgemeine Wahlrechte
Ziff. 2.2. RS 2022/10, Wahlrechte Beschäftigter und ehemaliger Beschäftigter von Krankenkassen sowie deren Verbänden
3., Grundsätze der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Ziff. 3.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 3.2. RS 2022/10, Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis
3.3., Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Ziff. 3.3.1. RS 2022/10, Voraussetzungen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts
Ziff. 3.3.2. RS 2022/10, Verfahrensablauf bei Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied
4., Wahlerklärung des Mitglieds
Ziff. 4.1. RS 2022/10, Allgemeines zur Wahlerklärung
Ziff. 4.2. RS 2022/10, Form der Wahlerklärung
4.3., Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung
Ziff. 4.3.1. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
4.3.2., Krankenkassenwechsel bei sofortigem Krankenkassenwahlrecht
Ziff. 4.3.2.1. RS 2022/10, Für versicherungspflichtige Mitglieder
Ziff. 4.3.2.2. RS 2022/10, Für freiwillige Mitglieder
Ziff. 4.4. RS 2022/10, Widerruf bzw. Rücknahme der Wahlerklärung
Ziff. 4.5. RS 2022/10, Grundsätze zur Datenerhebung im Rahmen der Wahlerklärung
Ziff. 5. RS 2022/10, Papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen
6., Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Ziff. 6.1. RS 2022/10, Eintritt von Versicherungspflicht
Ziff. 6.2. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Ziff. 6.3. RS 2022/10, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten
Ziff. 6.4. RS 2022/10, Informationspflichten bei Rentnern und Studenten
6.5., Folgen der Verletzung der Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle
Ziff. 6.5.1. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
6.5.2., Krankenkassenwechsel bei Eintritt von Versicherungspflicht
Ziff. 6.5.2.1. RS 2022/10, Pflichten der zur Meldung verpflichteten Stelle
Ziff. 6.5.2.2. RS 2022/10, Pflichten der Krankenkassen bei einer Anmeldung im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V
6.5.2.3., Zuordnung der nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen
Ziff. 6.5.2.3.1. RS 2022/10, Letzte Krankenkasse vorhanden
Ziff. 6.5.2.3.2. RS 2022/10, Letzte Krankenkasse nicht vorhanden
7., Kündigung der Mitgliedschaft
Ziff. 7.1. RS 2022/10, Allgemeines zur Kündigung
Ziff. 7.2. RS 2022/10, Form der Kündigungserklärung
Ziff. 7.3. RS 2022/10, Fristen für die Abgabe der Kündigungserklärung
Ziff. 7.4. RS 2022/10, Widerruf/Rücknahme der Kündigungserklärung bzw. Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse
Ziff. 7.5. RS 2022/10, Ausstellung von Kündigungsbestätigungen
Ziff. 7.6. RS 2022/10, Wirksamwerden der Kündigung
8., Bindung an die Krankenkassenwahl
Ziff. 8.1. RS 2022/10, Arten der Bindungsfristen
8.2., 12-monatige Bindungsfrist (Allgemeine Bindungsfrist)
Ziff. 8.2.1. RS 2022/10, Ereignisse, die eine allgemeine Bindungsfrist auslösen
Ziff. 8.2.2. RS 2022/10, Ereignisse, die keine allgemeine Bindungsfrist auslösen
Ziff. 8.2.3. RS 2022/10, Verlauf der Bindungsfrist
8.3., Keine Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist erforderlich
Ziff. 8.3.1. RS 2022/10, Bei Beginn einer Familienversicherung
Ziff. 8.3.2. RS 2022/10, Bei einer rechtzeitigen Austrittserklärung im Falle einer obligatorischen Anschlussversicherung
Ziff. 8.3.3. RS 2022/10, Bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zwecks Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Ziff. 8.3.4. RS 2022/10, Bei Verzicht auf die Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist
Ziff. 8.3.5. RS 2022/10, Bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse sowie bei betrieblichen Veränderungen
Ziff. 8.3.6. RS 2022/10, Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
8.4., Besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen
Ziff. 8.4.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 8.4.2. RS 2022/10, Folgen der besonderen Bindungsfrist
Ziff. 8.4.3. RS 2022/10, Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen
9., Ausübung des Wahlrechts in besonderen Fallkonstellationen 9.1., Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
Ziff. 9.1.1. RS 2022/10, Allgemeines zum Sonderkündigungsrecht
Ziff. 9.1.2. RS 2022/10, Ausübung des Sonderkündigungsrechts
Ziff. 9.1.3. RS 2022/10, Hinweispflicht der Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht
Ziff. 9.1.4. RS 2022/10, Umgang mit Kündigungen vor Inkrafttreten der Satzungsregelung zum Zusatzbeitrag
9.2., Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse
Ziff. 9.2.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 9.2.2. RS 2022/10, Verfahren für Versicherungspflichtige
Ziff. 9.2.3. RS 2022/10, Verfahren für Mitglieder ohne eine zur Meldung verpflichtete Stelle
Ziff. 9.2.4. RS 2022/10, Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
Ziff. 9.2.5. RS 2022/10, Informationspflichten der beteiligten Krankenkassen
Ziff. 10. RS 2022/10, Elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels
Ziff. 11. RS 2022/10, Elektronische Mitgliedsbescheinigungen
Ziff. 12. RS 2022/10, Vordruck
Anlage RS 2022/10, (nicht abgebildet)
Ziff. 6.3. RS 2022/10 , Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten (1) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.
(2) Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Absatz 4 SGB V.
(3) Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Absatz 4 SGB V, § 21 Absatz 2 KVLG 1989).
(4) Im Übrigen ist die 2-wöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (z. B. in den Sachverhalten im Sinne des § 6 Absatz 4 SGB V) — anders als bei Versicherungspflichtigen — ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.
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