Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 6.3. RS 2022/10, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten

(1) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.

(2) Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Absatz 4 SGB V.

(3) Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Absatz 4 SGB V, § 21 Absatz 2 KVLG 1989).

(4) Im Übrigen ist die 2-wöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (z. B. in den Sachverhalten im Sinne des § 6 Absatz 4 SGB V) — anders als bei Versicherungspflichtigen — ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.