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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. 3.1.2. RS 2007/07, Sozialleistungen

(1) Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • -Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • -Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • -Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
  • -Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • -Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • -Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziff. 3.3.5.)
  • -Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).

(2) Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV i. d. F. bis zum 31. 12. 2007 auch die

  • -Elternzeit
erfasst (vgl. Ziff. 3.3.4.).

(3) Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Absatz 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Absatz 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Absatz 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.


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