Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
(1)
Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:
-Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
-Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
-Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
-Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
-Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
-Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziff. 3.3.5.)
(3) Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Absatz 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Absatz 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Absatz 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.
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