(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann eine Hochrechnung der Prüfergebnisse vornehmen. 2 In diesem Fall rechnet es den bei der Stichprobenprüfung nach § 2 Absatz 1 festgestellten monetären Schaden auf die der Prüfung zugrunde liegende Gesamtheit der jeweiligen Mitgliedergruppe nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V dieser Krankenkasse hoch. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt fest, dass eine Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag, der sich aus der Hochrechnung ergibt, im Prüfbescheid nach § 6 Absatz 3 geltend.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) Das Nähere zum Hochrechnungsverfahren regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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