(1)1 Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfestsetzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (sonstige Beiträge) durch die Krankenkassen. 2 Die Prüfung erfolgt als Stichprobenprüfung. 3 Dabei wird der durch fehlerhafte Bearbeitung entstandene monetäre Schaden je Einzelfall ermittelt.
(2)1 Die Prüfungseinrichtungen legen die Kriterien für die Stichprobe und ihren Umfang nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fest. 2 Die Prüfungseinrichtungen können Prüfschwerpunkte festlegen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3)1 Zusätzlich zur Stichprobenprüfung sollen in geeigneten Teilbereichen Prüfungen auf systematische Fehler in der Beitragsbearbeitung durchgeführt werden. 2 Die Ergebnisse der Prüfung auf systematische Fehler sind an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.
(4) Die Prüfungseinrichtungen prüfen jedes Haushaltsjahr.
(5) Jede Krankenkasse ist mindestens alle 4 Jahre zu prüfen.
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