§ 8 SB-PrüfV, Korrektur der Hochrechnung durch Vollerhebung; Fristen
(1)1 Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht des Korrekturbetrags die zugrunde liegende Beitragsfestsetzung, den Beitragseinzug sowie die Weiterleitung von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versichertenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. 2 Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, teilt sie dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Prüfbescheids nach § 6 Absatz 3 mit.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2)1 Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt wird, oder lässt sie die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist verstreichen, so gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgesetzt. 2 Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Prüfbescheids.
(3)1 Stellt die Prüfungseinrichtung die ordnungsgemäße Korrektur fest, teilt sie dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit. 2 Die Krankenkasse erhält den geleisteten Korrekturbetrag zurück. 3 Anderenfalls gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgelegt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) Die Korrektur gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse zuständige Prüfungseinrichtung dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung aufgrund einer erneut gezogenen Stichprobe nach § 2 Absatz 1 bestätigt; die Stichprobe muss innerhalb von 10 Monaten nach der Vollerhebung gezogen worden sein.
Absatz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).