Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG)

 

Darum geht’s

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz - DVPMG) beschlossen. Mit dem umfangreichen Gesetz soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland weiter vorangetrieben werden. Das Gesetzgebungsvorhaben schließt an das Ende 2019 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und das seit Oktober 2020 geltende Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) an.

Wesentliche Regelungen im Überblick:

  • Im Bereich der Telemedizin ist der weitere Ausbau, insbesondere bei der Erbringung von Videosprechstunden unter anderem auch zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, geplant. Dieser Ausbau erstreckt sich auch auf die Heilmittelerbringer. Außerdem soll die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt werden
  • Im Bereich der Pflege sollen digitale Pflegeanwendungen (DiPA) von der Sozialen Pflegeversicherung finanziert werden. Hierzu wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geschaffen
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen weiter in die Versorgung integriert werden. So sollen zum Beispiel Leistungen von Hebammen und Heilmittelerbringern vergütet werden, die in Verbindung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erbracht werden. Außerdem sollen der Datenschutz und die Informationssicherheit verbessert werden, unter anderem durch ein verpflichtendes Zertifikat für die Informationssicherheit. Versicherte sollen künftig auch die Möglichkeit erhalten, Daten aus DiGAs in ihre elektronische Patientenakte einzustellen
  • Die Telematikinfrastruktur soll weiterentwickelt und weitere Leistungserbringer wie etwa Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer zum schrittweisen Anschluss daran verpflichtet werden. Es soll eine digitale Identität für Versicherte geschaffen werden, die ab 2023 die Speicherfunktion der elektronischen Gesundheitskarte ablösen soll
  • Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt


So steht die AOK Baden-Württemberg dazu

Die AOK Baden-Württemberg begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung, mit dem DPVMG die Digitalisierung weiter voranzutreiben. Die Digitalisierung bietet grundsätzlich viel Potenzial, die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gestalten und auch zu verbessern. Dort, wo Digitalisierung von hohem Nutzen ist, wird deren Einführung von der AOK Baden-Württemberg auch bereits vorangetrieben und gemeinsam mit den verschiedenen Akteuren im Versorgungsalltag umgesetzt. Digitalisierung darf allerdings kein Selbstzweck sein, sondern muss stets zu höherer Qualität, einer besseren Vernetzung und Koordination der Patientenversorgung beitragen.

Der Ausbau der Fernbehandlung durch Videosprechstunden ist aus Sicht der AOK-Baden-Württemberg zu begrüßen, sofern sie den individuellen Bedürfnissen der Versicherten Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis zur regulären ärztlichen Tätigkeit stehen. Es darf dabei aber nicht der Teil der Bevölkerung benachteiligt werden, der die telemedizinischen Angebote nicht annehmen kann oder will.

Die geplante Einführung digitaler Pflegeanwendungen wird ebenfalls grundsätzlich begrüßt. Diese Anwendungen können eine qualitativ hochwertige Hilfestellung in pflegerischen Alltagssituationen leisten. Die konkreten Vorgaben für die Aufnahme in das Leistungsverzeichnis müssen jedoch noch dahingehend nachgeschärft werden, dass nur wirklich hilfreiche Anwendungen in die Erstattung gelangen

Richtig ist auch die Verbesserung des Datenschutzes und der Informationssicherheit bei den digitalen Gesundheitsanwendungen. Die Prüfung der Datensicherheit dieser Anwendungen darf jedoch nicht ausschließlich auf den Angaben der Hersteller beruhen. Darüber hinaus müssen die Anwendungen – auch und gerade bei den vorgesehenen Erweiterungen – einen Mehrwert für die Versicherten aufweisen und auch wirtschaftlich sein. Angesichts der hohen Preise, die für die ersten zugelassenen DiGA aufgerufen werden, müssen daher weiterreichende Möglichkeiten der Preissteuerung für die Krankenkassen geschaffen werden.

Ebenfalls sinnvoll ist die konsequente Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur. Vor der Erweiterung der Telematikinfrastruktur sollte allerdings zuerst deren Modernisierung stehen, da die Infrastruktur derzeit noch auf Hardware-Konnektoren beruht, die alle fünf Jahre ausgetauscht werden müssen. Insofern sollte zunächst die Entwicklung von Softwarekomponenten, wie die Schaffung einer digitalen Identität, forciert und erst danach weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden.

Politik aktuell - Februar 2021

DVPMG

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