Gesetz zur Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

 

Darum geht’s

Der Deutsche Bundestag hat am 16.03.2023 das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland verabschiedet. Hauptziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags der Ampel-parteien die Unabhängige Patientenberatung in eine dauerhafte, staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen zu überführen. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere fachfremde Regelungen, die über Änderungsanträge Eingang gefunden haben. 

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes sind:

Reform der UPD
  • Die Unabhängige Patientenberatung wird ab 2024 in eine Stiftung bürgerlichen Rechts überführt.
  • Die Finanzmittel für die UPD werden von neun auf 15 Millionen Euro aufgestockt und müssen durch die GKV aufgebracht werden
  • Der Stiftungsrat umfasst maximal 15 Personen, zwei davon werden vom GKV-SV benannt
  • Die Tätigkeit der Stiftung wird alle zwei Jahre evaluiert
  • Die PKV kann sich mit sieben Prozent an den Kosten beteiligen (und erhält dann einen Sitz im Stiftungsrat)
Weitere Regelungen
  • Entbudgetierung Kinder- und Jugendmedizin: Ausgewählte Leistungen der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet und bereinigt; die Regelungen werden evaluiert
  • Prävention: Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen und des GKV-SV bei der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention
  • Arzneimittel: Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung für Apotheken, befristet bis 31.07.2023 zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung
  • Krankenfahrten: Verordnungsmöglichkeit der Krankenhäuser für Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlungen
  • Blutspende: u.a. Abschaffung des Blutspendeverbots für Männer, die Sex mit Männern haben (MSM); Aufhebung des Höchstalters für Spenderinnen und Spender

So steht die AOK Baden-Württemberg dazu

Die AOK Baden-Württemberg unterstützt die im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien verabredete Ziel, die Unabhängige Patientenberatung neu aufzustellen und deren Unabhängigkeit, Staatsferne sowie Dauerhaftigkeit unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen zu stärken. Die Förderung von Einrichtungen der Patienten- und Verbraucherberatung ist aber zuvorderst eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte nicht den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern aufgebürdet werden. Umso unverständlicher ist die Tatsache, dass die PKV von der Finanzierung ausgenommen ist und sich freiwillig beteiligen kann, während die GKV verpflichtend herangezogen wird.  

Positiv ist auch die Stärkung der ambulanten Kinder- und Jugendmedizin. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber eine saubere Umsetzung und Bereinigung der Entbudgetierung, damit die Beitragszahlenden nicht unnötigerweise doppelt belastet werden.  

Richtig und wichtig ist auch, dass der Gesetzgeber Schluss macht mit der vom Bundessozialgericht als verfassungswidrig eingestuften Finanzierung von Präventionsleistungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus Mitteln der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Die Gelder werden nun in Verantwortung der GKV für deren gemeinsame Präventionsaufgaben verwendet. 

Die Fortführung von Pandemie bedingten Ausnahmeregelungen bei der Arzneimittelabgabe ist dagegen nicht sachgerecht und in der vorliegenden Form abzulehnen. Die gelockerte Abgabe von Arzneimitteln in den Apotheken wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt und hatte das Ziel, Kontakte in Apotheken und Arztpraxen zu vermeiden und die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Insofern hatte sie ihre Berechtigung. Die Apotheken leisten vor Ort einen essenziellen Beitrag für die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln. Zur Erleichterung beim Management von Lieferengpässen in den Apotheken vor Ort wäre daher eine Verlängerung gewisser Aspekte durchaus nachvollziehbar. Dabei sollte aber klar auf die Nichtverfügbarkeit und nicht auf die Nichtvorrätigkeit in Apotheken verwiesen werden. Für die Patientinnen und Patienten sollte immer in erster Linie versucht werden, das verschriebene Arzneimittel auszugeben. Klar ist auch, dass durch die Verlängerung der Maßnahmen keinesfalls die Ursachen der Lieferengpassproblematik angegangen werden, sondern nur Scheinlösungen zu Lasten der Beitragszahlenden geschaffen werden.