Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung (KKWerbV)
Darum geht’s
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 02.12.2020 den Entwurf für eine Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) vorgelegt. Der Entwurf wird derzeit in der Bundesregierung nach Eingang von Stellungnahmen geprüft. Nach Zustimmung des Bundesrates könnten die Regelungen voraussichtlich im Mai 2021 in Kraft treten. Mit der Verordnung sollen verbindliche Vorgaben für Werbemaßnahmen der Krankenkassen geschaffen werden. Diese Vorgaben stützen sich auf die bestehenden Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden und präzisieren und erweitern diese.
Die wesentlichen geplanten Regelungen im Überblick:
- Es werden Grenzen der Werbung von Krankenkassen für Angebote Dritter festgelegt
- Werbemaßnahmen bei Sportveranstaltungen werden nur noch in eng begrenzten Fällen zugelassen
- Das jährliche Gesamtwerbebudget der Krankenkassen bezieht künftig auch Aufwandsentschädigungen an externe Dienstleister ein
- Werbung für GKV-fremde Leistungen wird untersagt
- Eine Kooperation mit Arbeitgebern zu Werbezwecken ist künftig generell unzulässig
- Für die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge wird die Vereinbarung einer auf Kostendeckung begrenzten Aufwandsentschädigung verlangt
So steht die AOK Baden-Württemberg dazu
Die AOK Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich, dass sich der Referentenentwurf der Rechtsverordnung größtenteils an den Rahmenvorgaben der bestehenden „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung“ („Wettbewerbsgrundsätze“) orientiert und diese in die neue Rechtsform überführt. Die bestehenden Wettbewerbsgrundsätze stellen einen bewährten, stabilen und handlungsleitenden Rahmen für die Aktivitäten der gesetzlichen Krankenkassen im Wettbewerb dar.
Kritisch werden allerdings diejenigen Reglungen bewertet, die über die gesetzliche Kodifizierung dieser bewährten Wettbewerbsgrundsätze hinausgehen. Dazu zählt insbesondere das Verbot von Werbung im Sportbereich. Dieses muss aus Sicht der AOK Baden-Württemberg unbedingt konkretisiert werden, damit die bewährte Zusammenarbeit von gesetzlichen Krankenkassen und professionellen Sportler/innen bzw. deren Verbänden und Vereinen weiterhin möglich bleibt – unter der Voraussetzung belastbarer Konzepte zur Breitensportförderung und Individualprävention. Auf diese Weise kann eine sachlich angemessene Eingrenzung von Werbeaktivitäten der GKV und bestehende Gesundheitspartnerschaften zwischen Sport und gesetzlichen Krankenkassen in Einklang gebracht werden.
Die vorgesehene Definition von Werbemaßnahmen ist darüber hinaus zu restriktiv ausgestaltet und stellt den Wettbewerb grundsätzlich in Frage. Wenn es einer Krankenkasse nicht mehr erlaubt sein darf, werbend für ihre Service- und besonderen Versorgungsangebote tätig zu werden, besteht für sie kaum mehr ein Anreiz, solche Leistungen und Versorgungsmodelle zu initiieren und durchzuführen. Ein wichtiger Innovationsmotor wäre damit ohne Not ausgebremst. Außerdem stünde dies im Widerspruch zu den jüngst verabschiedeten Regelungen des Versorgungsverbesserungsgesetzes, mit dem die Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Bereich der Besonderen Versorgungsformen ausgeweitet wurden.