Gesetz laufend

Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

3 Min. Lesedauer

Die Reform der Notfallversorgung ist aus Sicht der AOK „eines der drängendsten Probleme des deutschen Gesundheitswesens“. In seiner Stellungnahme für die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages kommende Woche plädiert der AOK-Bundesverband für eine engere Verknüpfung mit weiteren Reformprojekten der Ampel.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 7. Juni 2024
  • Verbändeanhörung: 25. Juni 2024
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 17. Juli 2024
  • 1. Durchgang Bundesrat: 27. September 2024
  • 1. Lesung Bundestag: 9. Oktober 2024
  • Anhörung im Bundestag: 6. November 2024
  • 2./3. Lesung Bundestag: N.N.
  • 2. Durchgang Bundesrat: N.N.
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung bzw. 1. Juli 2025

NotfallGesetz – NotfallG

Die Bundesregierung will Rettungsdienste und Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… -Notaufnahmen entlasten. Künftig sollen „Integrierte Notfallzentren“ (INZ) darüber entscheiden, ob Patienten, die in die Notaufnahme kommen, ambulant oder stationär behandelt werden.

Die Eckpunkte liegen seit Januar 2024 vor. Danach sollen mit den Rettungsleitstellen vernetzte „Akutleitstellen“ bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) hilfesuchende Patienten steuern. Ambulante Erstversorgung soll rund um die Uhr gewährleistet werden.

Die Notaufnahme „ausgewählter Krankenhäuser“, eine KV-Notdienstpraxis im oder am Krankenhausstandort und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle bilden jeweils ein Integriertes Notfallzentrum (INZ). Ein INZ muss für mindestens 95 Prozent der Menschen in einer Krankenhausplanregion in 30 Minuten Fahrzeit erreichbar sein. Die sektorenübergreifende Kooperation soll die „bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung“ sicherstellen und zugleich verhindern, dass Patienten unnötig stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. An geeigneten Standorten soll es künftig auch spezielle INZ für Kinder und Jugendliche geben.

Stellungnahmen

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Referentenentwurf des NotfallG

Verbändebeteiligung des BMG am 26. Juni 2024

Format: PDF | 667 KB

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Kabinettsentwurf des NotfallG

Zur Anhörung im Gesundheitsausschusses des Bundestages am 06.11.24

Format: PDF | 469 KB

Die an ein INZ angeschlossenen KV-Notdienstpraxen müssen nach den Plänen des BMG an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 12 Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 18 bis 21 Uhr sowie mittwochs und freitags von 14 bis 21 Uhr geöffnet sein. Niedergelassene Ärzte können über „Kooperationspraxen“ an ein INZ angebunden werden. Der BMG-Entwurf definiert auch den Sicherstellungsauftrag Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) sind verpflichtet, die vertragsärztliche… für die notdienstliche Erstversorgung genauer. Demnach müssen die niedergelassenen Vertragsärzte 24 Stunden täglich „eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitstellen“. Für Hausbesuche könnte auch „qualifiziertes nichtärztliches Personal“ eingebunden werden.

Die „Akutleitstellen“ bei der KV sollen Menschen, die sich über die zentrale Notdienst Der ärztliche Notdienst wird durch einen Bereitschaftsdienst gewährleistet, um die ambulante… -Nummer 116 117 melden, vorrangig in reguläre Arztpraxen vermitteln und bei lebensbedrohlichen Notfällen die Rettungsleitstelle einschalten. Die Akutleitstelle muss telefonisch rund um die Uhr und „spätestens innerhalb von drei Minuten in 75 Prozent der Anrufe und zehn Minuten in 95 Prozent der Anrufe“ erreichbar sein.