Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
Mit dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG) will die Bundesregierung die akademische Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage stellen, die Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte erhöhen und die Anerkennung ausländischer Pflege-Abschlüsse erleichtern.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf: 5. April 2023
- Fachanhörung: 4. Mai 2023
- Verabschiedung Kabinettsentwurf: 24. Mai 2023
- 1. Durchgang Bundesrat: 7. Juli 2023
- 1. Lesung Bundestag: 22. September 2023
- Anhörung im Bundestag: 27. September 2023
- 2./3. Lesung Bundestag: 19. Oktober 2023
- 2. Durchgang Bundesrat: 24. November 2023
- Inkrafttreten: nach der Verkündung, in Teilen am 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025
Pflegestudium-Stärkungsgesetz (PflStudStG)
Die Bundesregierung will die akademische Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage stellen, die Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte erhöhen und die Anerkennung ausländischer Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… -Abschlüsse erleichtern. Das Pflegestudium wird als duales Studium ausgestaltet. Hierfür wid die Finanzierung des praktischen Teils in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert. Ebenso erhalten Studierende in der Pflege eine angemessene Vergütung Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach unterschiedlichen Systemen vergütet. Die… für die gesamte Dauer des Studiums, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird.
Der Bundesrat hatte bereits in seiner letzten Sitzung vor Ostern die Bundesregierung aufgefordert, den Gesetzentwurf zur Vergütung der Pflegestudierenden „sehr zeitnah vorzulegen“. Die problemlose Weiterführung bereits begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen sollen Übergangsvorschriften sicherstellen. Studierende sollen für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Entwurf sieht zudem die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte durch eine bundesrechtliche Regelung vor.
Stellungnahmen
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mehrere fachfremde Änderungsanträge eingebracht. Sie betreffen unter anderem Eltern kranker Kinder, Menschen mit Impfschäden und die sogenannten Hybrid-DRG. Außerdem geht es um technische Verfahrensfragen bei den Energiehilfen und der Personalbemessung für Pflegeeinrichtungen sowie der Überwachung der Tariftreue in der Pflege.
Grundsätzlich steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 15 Arbeitstage pro Elternteil oder 30 Tage für Alleinerziehende. Bisher sind es zehn Arbeitstage pro Kind beziehungsweise 20 Tage für Alleinerziehende. Während der Corona-Pandemie war der Zeitraum zwischenzeitlich auf 30 Tage pro Kind und Elternteil beziehungsweise auf 60 Tage für Alleinerziehende ausgeweitet worden. Nach Auslaufen der seit drei Jahren bestehenden Ausnahmevorschrift hätte ab 2024 wieder die ursprüngliche Bestimmung gegolten.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationären Behandlungen ist künftig unbegrenzt. Aufsichtsbehörden hatten moniert, dass bisher manche Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… in bestimmten Fällen Kinderkrankengeld nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt hatten. Für Menschen, die unter Corona-Impfschäden leiden, schließt das Gesetz eine Lücke. Bisher existierte ein Versorgungsanspruch nur, wenn die Impfung mit einem mRNA-Serum innerhalb des speziellen Rechtsrahmens der Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte. Nach dem Ende der letzten Sonderregelungen am 7. April 2023 war offen, ob ein Versorgungsanspruch bis zum 31. Dezember 2023 fortbesteht.
Bis zum 31. März 2024 – ein Jahr früher als ursprünglich einmal geplant – müssen Kassen und Leistungserbringer Unter diesem Sammelbegriff werden alle Personengruppen zusammengefasst, mit denen die Krankenkassen… fixieren, welche ambulanten und stationären Leistungen „sektorengleich“, also identisch abgerechnet werden können. Sie werden künftig einheitlich über sogenannte Hybrid-DRG vergütet. Fallpauschalen für medizinische Leistungen, die Ärzte bislang ambulant oder stationär erbracht haben, wurden von den Kassen bisher je nach Sektor unterschiedlich vergütet.