Mehr Spezialisierung durch Mindestmengen
Die gesetzliche Regelung zu den Mindestmengen verfolgt das Ziel, anspruchsvolle medizinische Eingriffe aus Qualitätsgründen nur in Kliniken durchführen zu lassen, deren Ärzteschaft ausreichend Erfahrung mit diesen Behandlungsfeldern hat.
Gemeinsamer Bundesausschuss regelt Mindestmengen
Die Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bestimmen, wann ein Krankenhaus Leistungen mit festgelegten Mindestmengen erbringen darf. Dies ist möglich, wenn eine Klinik glaubhaft machen kann, dass sie die geforderten Mengen im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreichen wird. Seine Prognose muss der Krankenhausträger jährlich gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen darlegen.
Ausnahmen gelten etwa bei einer erstmaligen oder erneuten Erbringung einer Leistung. Bei neu festgelegten oder angepassten Mindestmengen gibt es Übergangsfristen von meist zwölf bis maximal 24 Monaten, in denen es noch nicht erforderlich ist, diese in voller Höhe zu erfüllen.
Für das Jahr 2025 gibt es Mindestmengen für neun planbare Leistungen (siehe Infobox). Die Anzahl der Indikationen ist seit dem Start im Jahr 2004 von damals fünf auf derzeit neun erhöht worden. Die jeweiligen Mindestmengen (siehe Slide 4) werden regelmäßig geprüft und gegebenenfalls angepasst, um die Qualität in der stationären Versorgung stetig zu steigern. So wurden Herztransplantationen für die Jahre 2024 und 2025 zunächst ohne eine spezifische Mindestmenge in den Mindestmengenkatalog aufgenommen. Ab 1. Januar 2026 gilt für diese eine Mindestmenge von zehn. Die AOK fordert, Mindestmengen für weitere hochkomplexe Eingriffe einzuführen, unter anderem für Operationen bei Darmkrebs oder Hüftprothesen-Implantationen. Damit sollen Risiken für Komplikationen reduziert werden.
Mehr Patientensicherheit durch Leistungskonzentration
Die Mindestmengen haben bei einigen Leistungen bereits zu einer Konzentration auf eine geringere Anzahl an ausführenden Kliniken geführt. Die Anpassung verläuft jedoch nur langsam (siehe Grafik). Dies ist unter anderem auf Faktoren wie Übergangsfristen, regionale Versorgungsbedarfe und die Aufnahme neuer Leistungserbringer zurückzuführen.
Leistungen mit Mindestmengen
- Lebertransplantation (inklusive Teilleber-Lebendspende)
- Nierentransplantation (inklusive Lebendspende)
- komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene (Speiseröhre)
- komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene (Bauchspeicheldrüse)
- allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen
- Kniegelenk-Totalendoprothesen
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm
- chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie)
- thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen
(Stand: 2024)
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