Recht: Patientenaufklärung muss mündlich erfolgen
Zur ärztlichen Aufklärung muss ein Gespräch gehören. Schriftliche Unterlagen können nur als Stütze dienen, etwa zur Wiederholung des Gesagten.

Die Information und Aufklärung eines Patienten über Diagnose, Therapie, Medikamente oder Operation gehören zu den elementaren Pflichten, die ein Arzt aus dem Behandlungsvertrag hat. Nur wenn der Patient über Risiken und mögliche Folgen rechtzeitig und vollständig aufgeklärt worden ist, kann er sich für oder gegen eine bestimmte Behandlung entscheiden. Gesetzlich ist der Anspruch des Patienten auf ärztliche Aufklärung festgelegt. Dafür hat das Patientenrechtegesetz gesorgt (Paragrafen 630c Absatz 2 und 630e Bürgerliches Gesetzbuch).
Eine unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung hat erhebliche Konsequenzen für den Arzt. Kann der Patient plausibel darlegen, dass er nicht angemessen aufgeklärt wurde und nicht in die Behandlung eingewilligt hätte, wenn er mögliche Folgen gekannt hätte, ist der Arzt schadensersatzpflichtig, falls ein Schaden entstanden ist. Auch kann dem Patienten Schmerzensgeld zustehen. Welchen Anforderungen die Patientenaufklärung genügen muss, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich klar.
Urteil vom 5. November 2024
– VI ZR 188/23 –
Bundesgerichtshof
Nerven geschädigt
Der Kläger hatte sich wegen zunehmender Schmerzen im rechten Sprunggelenk in die Praxis eines Unfallchirurgen begeben. Der Arzt diagnostizierte Arthrose mit freien Gelenkkörpern. Nachdem die Beschwerden nach einem zunächst empfohlenen konservativen Vorgehen nicht nachließen, stellte der Arzt die Indikation für eine Arthroskopie (Gelenkspiegelung) am rechten Sprunggelenk zur Entfernung der freien Gelenkkörper. Nach Unterzeichnung des Aufklärungsbogens fanden im Abstand von wenigen Monaten zwei Operationen statt. Bereits vor der zweiten OP klagte der Patient über zunehmende Schmerzen und eine Überempfindlichkeit des Fußrückens. Die Abklärung ergab eine Wucherung von Nervengewebe im Bereich des Fußrückens an der Einstichstelle der Arthroskopie sowie eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Es wurde festgestellt, dass es bei der Arthroskopie zu einer Nervenschädigung gekommen war.
Der Patient verlangte von dem Arzt Schadenersatz. Er sei nicht ausreichend über die Risiken – insbesondere Nervenschäden – und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Der Arzt habe ihm nicht mitgeteilt, dass die OP nur relative Erfolgschancen habe und nicht alle freien Gelenkkörper entfernt werden könnten. Wegen der OP sei er nun erwerbslos und zu 60 Prozent schwerbehindert. Der Arzt hingegen hielt die mündliche und die schriftliche Aufklärung für ordnungsgemäß.
„Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der mündlichen Aufklärung im Arzt-Patienten-Verhältnis. Der Arzt muss sicherstellen, dass der Patient wesentliche Risiken versteht und die Möglichkeit hat, Rückfragen zu stellen.“
Syndikusrechtsanwältin im Justitiariat des AOK-Bundesverbandes
Risiken sind darzulegen

Nachdem der Patient mit seinen Klagen vor dem Landes- und dem Oberlandesgericht gescheitert war, legte er Revision beim BGH ein – mit Erfolg. Das oberste Zivilgericht wies zunächst daraufhin, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten seine ordnungsgemäße Aufklärung nach Paragraf 630d Absatz 2 BGB voraussetze. Dabei müssten in Betracht kommende Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genüge, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken aufzuklären und ihm eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Wie genau die Aufklärung abzulaufen habe, bestimme Paragraf 630e Absatz 2 BGB. Danach müsse sie mündlich erfolgen. Ergänzend dürfe auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. „Ergänzend“ bedeute, dass auf den Text zur Wiederholung des Gesagten, zur bildlichen Darstellung, zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen verwiesen werden kann. Der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt müsse mündlich mitgeteilt werden, damit der Patient Rückfragen stellen könne. Daran fehle es, wenn das Risiko der Nervenschädigung lediglich im Aufklärungsbogen stehe, aber nicht im Gespräch genannt werde.
Aufklärung erneut prüfen
Auf die hypothetische Einwilligung konnte sich der beklagte Arzt nicht berufen, weil das Oberlandesgericht den Einwand nur unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung über die Erfolgsaussichten der Arthroskopie erörtert hat, nicht aber hinsichtlich der Aufklärung über das Risiko von Nervenschäden. Es konnte somit gerade nicht offenbleiben, ob der Patient in dem mündlichen Gespräch ausdrücklich über das Risiko von Nervenschäden aufgeklärt wurde oder nicht.
Der BGH hat die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, um die genauen Inhalte der Aufklärung und somit die Schadensersatzansprüche erneut zu prüfen.
Tipp für Juristen
Aufklärung über unterlaufene Behandlungsfehler, ärztliche Hinweispflichten, Besonderheiten des Aufklärungsrechts – diese und weitere Themen behandelt das Online-Seminar „Der ärztliche Aufklärungsfehler“ der Deutschen Anwaltakademie am 13. Mai.
Mitwirkende des Beitrags

Autorin
Datenschutzhinweis
Ihr Beitrag wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion auf anstößige Inhalte überprüft. Wir verarbeiten und nutzen Ihren Namen und Ihren Kommentar ausschließlich für die Anzeige Ihres Beitrags. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, sondern lediglich für eventuelle Rückfragen an Sie im Rahmen der Freischaltung Ihres Kommentars verwendet. Die E-Mail-Adresse wird nach 60 Tagen gelöscht und maximal vier Wochen später aus dem Backup entfernt.
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.aok.de/pp/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an den AOK-Bundesverband, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin oder an unseren Datenschutzbeauftragten über das Kontaktformular.