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Pflegeberatung aus einer Hand

16.04.2025 Irmelind Kirchner 6 Min. Lesedauer

Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Menschen in Pflegesituationen Orientierung zu bieten. Daraus haben sich vielfältige Beratungsangebote ergeben. Um den Dschungel zu lichten, sollten die unterschiedlichen Ansprüche zusammengefasst und zu einer fachpflegerischen Begleitung weiterentwickelt werden.

Foto: Eine lätere Dame und eine junge Pflegerin sitzen auf einem Sofa und unterhalten sich. Vor Ihnen liegt ein Ordner mit Unterlagen.
Ob Pflegegeld oder Pflegegrad: Für den Pflegefall bieten die gesetzlichen Krankenkassen Angebote zur Unterstützung für Angehörige und zu Pflegende.

Wenn jemand Pflege braucht, stellen sich ihm und seinen Angehörigen viele Fragen. Falls beispielsweise ein Unfall oder eine schwere Erkrankung die Selbstständigkeit beeinträchtigen und auf längere Sicht Unterstützung und Pflege notwendig werden, ergibt sich umso mehr Informationsbedarf. Dabei geht es um organisatorische und pflegefachlich-medizinische Fragen sowie um Fragen zu Versicherungsansprüchen.

Diesem Bedarf an Information und Beratung wie auch an der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten für Menschen, die mit Unterstützung und Pflege befasst sind, trägt die Pflegeversicherung Rechnung. Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) von 2008 hat die Pflegeberatung als eigenen Anspruch festgeschrieben.

Doch was genau ist unter Pflegeberatung zu verstehen? Der Gesetzgeber hat mit der Intention, sowohl die Unterstützung und Versorgung der pflegebedürftigen Menschen selbst als auch die Situation ihrer An- und Zugehörigen zu verbessern, verschiedene Ansprüche eingeführt. Er hat sie sukzessive ausgeweitet und mit anderen Ansprüchen und Inhalten verknüpft. Daraus hat sich mit der Zeit eine vielfältige Landschaft rund um die Beratung in der Pflege entwickelt, die nicht einfach zu durchschauen ist. 

Eigenverantwortung der Versicherten stärken

Im Folgenden geht es um die einschlägigen Regelungen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), um ihren Zusammenhang, aber auch um Abgrenzungen zwischen den Regelungen. Daran schließt sich ein Ausblick auf die Weiterentwicklung der Pflegeberatung an.

Der erste Absatz des Paragraf 7 SGB XI befasst sich mit der Eigenverantwortung der Versicherten für eine gesunde Lebensführung. Diese sollen die Pflegekassen unterstützen, indem sie auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinwirken. Im zweiten Absatz geht es um Information und Aufklärung durch die Pflegekassen. Sie sind verpflichtet, sowohl zu den Leistungen der Pflegekasse als auch zu Leistungen und Hilfen anderer Träger zu informieren. Diese Informationsvermittlung und -bereitstellung wird allgemein der Pflegeberatung zugeordnet. Dieser Anspruch besteht seit Einführung der Pflegeversicherung und beinhaltete ursprünglich auch den Aspekt der Beratung, der später weiter ausdifferenziert wurde. Pflegebedürftige Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, haben Anspruch auf Pflegeberatung, die über Information und Aufklärung hinausgeht. Dieser Anspruch besteht bereits zum Zeitpunkt einer Antragstellung, also dann, wenn sich abzeichnet, dass Einschränkungen in der Selbstständigkeit dazu führen, dass Unterstützung über längere Zeit, möglicherweise auf Dauer, notwendig ist.

Ebenso können auf Wunsch des pflegebedürftigen Menschen Angehörige oder weitere Personen einbezogen werden. Diese sozialen Bezugspersonen – die pflegenden An- und Zugehörigen – sind eine ganz wesentliche Zielgruppe der Pflegeberatung. Dies gilt insbesondere für die Haushalte, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, also keine Leistungen von Pflegediensten (Sachleistungen) in Anspruch nehmen.

Aufgaben und Ziele der Pflegestützpunkte

Die Kranken- und Pflegekassen betreiben die Pflegestützpunkte gemeinsam mit kommunalen Trägern vor Ort. Sie haben die Aufgabe, neutral zum Thema Pflege zu informieren, zu beraten und zu vermitteln. In den Pflegestützpunkten wird gemeinsam mit den pflegenden Angehörigen nach Lösungen gesucht, wie die Pflege sichergestellt werden kann oder wie der Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause wohnen bleiben kann, zum Beispiel mit der Unterstützung eines Pflegedienstes. Für folgende Aufgaben und Fragen sind Pflegestützpunkte eine gute Anlaufstelle:

  • Information, Auskunft und Pflegeberatung sowie Beratung zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten
  • Unterstützung bei der Organisation der Pflege
  • Hilfe bei Formalitäten wie dem Ausfüllen eines Antrags
  • Unterstützung bei der Suche nach externer Hilfe
  • Anpassung der Versorgung, wenn sich der Bedarf des Pflegebedürftigen geändert hat
  • Kontakt zu anderen Leistungserbringern, zum Beispiel Sanitätshäusern oder Apotheken, und die organisatorische Abwicklung mit ihnen, sofern der Pflegebedürftige dies wünscht
     

Der Beratungsanspruch nach Paragraf 7a SGB XI – der in der Strukturregelung von Paragraf 7c zu Pflegestützpunkten ebenfalls aufgegriffen wird – geht von allen Ansätzen am weitesten. Mit diesem Anspruch ist die Gestaltung eines Beratungsprozesses verbunden. Er umfasst die Analyse des individuellen Hilfebedarfs, die Erstellung eines Versorgungsplans, die Initiierung seiner Anwendung und gegebenenfalls im weiteren Verlauf seine Anpassung.

Hohe Qualifikation für Beratende vorgeschrieben

Grundsätzlich soll die Pflegeberatung nach Paragraf 7a insbesondere durch Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte sowie Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Weiterbildung erfolgen. Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und -beratern erlassen. Daran orientiert sich eine Reihe von Ausbildungsinstituten. Darüber hinaus hat die AOK-Gemeinschaft ein eigenes Weiterbildungskonzept für die Qualifizierung entwickelt.

Das Weiterbildungskonzept der AOK-Gemeinschaft zur Pflegeberatung gestaltet den Rahmen, der durch die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gesetzt wird, inhaltlich aus. Die Module Pflegefachwissen, Case Management und Recht werden konkret aufgegliedert und beschrieben (siehe Lese- und Webtipps auf Seite 29). Wenn notwendig, kann die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI in ein Case Management münden und so neben dem Beratungsprozess, der eine gemeinsame Suche nach Lösungsstrategien von Ratsuchendem und Beratendem beinhaltet, auch weitere Aspekte einbeziehen. Unter Case Management wird eine auf den Einzelfall bezogene Unterstützungsmethode verstanden, die sich an Menschen in komplexen Problemlagen und Versorgungskonstellationen richtet. Dabei geht es darum, die Menschen zu identifizieren, die ein solches Case Management benötigen, und sie mit anwaltschaftlicher Unterstützung (Advocacy: Handeln im Sinne des Ratsuchenden), der Vermittlung und Erschließung des Zugangs zu Leistungen (Brokerage) sowie der Steuerung des Zugangs zu und der Nutzung von Leistungen (Gatekeeping) zu begleiten. 

AOK-Gemeinschaft setzt eigene Pflegeberatende ein

Auch ein Case Management in der Pflegeberatung ist keine dauerhafte Begleitung. Es bedarf Überlegungen zur Dauer und einer Entscheidung, wann der Prozess abgeschlossen ist. Die Pflegeberatung in dieser Form kann an verschiedenen Orten stattfinden: auf Wunsch der versicherten Person in der eigenen Wohnung, bei der AOK oft auch in den Geschäftsstellen oder im Pflegestützpunkt. Ebenso ist eine telefonische oder digitale Beratung möglich. Die AOK-Gemeinschaft sieht die Pflegeberatung als ihre originäre Aufgabe an und bildet darum eigene Pflegeberatende aus. Andere Pflegekassen übertragen diese Aufgabe externen Anbietern und vergeben Beratungsgutscheine.

Pflegestützpunkte bündeln und vernetzen Angebote

Die Ziele der Pflegeberatung nach Paragraf 7a stehen in enger Verbindung zu der Zielsetzung der Pflegestützpunkte nach Paragraf 7c SGB XI. Mit der Einführung des Modells der Pflegestützpunkte ist die Intention verbunden, eine möglichst wohnortnahe Pflegeberatungsinfrastruktur für die Bevölkerung aufzubauen (siehe Kasten „Aufgaben und Ziele der Pflegestützpunkte“ auf Seite 26). Neben der Information und Auskunft über verfügbare Unterstützungsmöglichkeiten sollen die Pflegestützpunkte zudem koordinierende Aufgaben zwischen allen in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen, palliativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangeboten übernehmen.

Nicht zuletzt haben die Pflegestützpunkte die Aufgabe, aufeinander abgestimmte Hilfeangebote zu vernetzen (Care Management). Die Ausgestaltung der Pflegestützpunkte ist regional sehr unterschiedlich. Sie beruht auf Entscheidungen und Planungen der Bundesländer. Die Anzahl und die Strukturen der Pflegestützpunkte unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland (siehe Abbildung „Strukturen der Pflegeberatung: Pflegestützpunkte in den Bundesländern“ auf dieser Seite).

Der Gesetzgeber in Sachsen und Sachsen-Anhalt hat sich entschieden, keine Pflegestützpunkte einzurichten. Stattdessen ist dort das System der vernetzten Pflegeberatung ausgebaut worden. Dabei übernehmen kommunale Mitarbeiter die zentrale Vernetzungsrolle und koordinieren ein System verschiedener Beratungsangebote, in das auch die Pflegekassen eingebunden sind. 

Unabhängig von der Ausgestaltung der Pflegeberatung ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Pflegeberatenden die Strukturen vor Ort gut kennen. Sie müssen wissen, welche Pflegeeinrichtungen was anbieten und darüber hinaus Unterstützungsstrukturen wie beispielsweise lokale Demenznetzwerke, Selbsthilfegruppen oder auch Angebote von Mehrgenerationenhäusern im Blick haben.

Grafik: Pflegeberatung
Strukturen der Pflegeberatung: Pflegestützpunkte in den Bundesländern

Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug

Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen, hat der Gesetzgeber die Beratung in ihrer eigenen Wohnung vorgesehen. Bei Pflegegrad 2 und 3 soll jedes halbe Jahr ein sogenannter Beratungsbesuch stattfinden, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Pflegegrad 1 ist eine Inanspruchnahme möglich, aber nicht verpflichtend. Pflegebedürftige, die Leistungen eines Pflegedienstes erhalten, haben halbjährlich Anspruch auf einen Beratungsbesuch.

Beratungsbesuche sind abzugrenzen von der Pflegeberatung nach Paragraf 7a. Die Zielsetzung der Beratungsbesuche besteht darin, potenzielle Problembereiche zu identifizieren und auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Dazu gehören zum Beispiel die weitergehende Pflegeberatung nach Paragraf 7a, Pflegekurse für Angehörige, individuelle Schulungen zur pflegefachlichen Anleitung sowie Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung und Prävention. Darüber hinaus soll im Rahmen der Beratungsbesuche bei Bedarf konkrete Hilfestellung gegeben werden. Die Beratungsbesuche übernehmen in der Regel Mitarbeitende von Pflegediensten oder von anerkannten Beratungsstellen, aber auch Pflegeberatende der Pflegekassen oder der Kommune. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Beraterinnen und Berater pflegefachliche Kompetenz haben.

In der Zeit der Corona-Pandemie wurden die Beratungsbesuche zunächst ausgesetzt. Seitdem besteht die Möglichkeit, jeden zweiten Beratungsbesuch videogestützt zu absolvieren. Beim ersten Beratungsbesuch in einer neuen Pflegesituation muss immer ein Besuch beim Pflegebedürftigen zu Hause erfolgen. Videogestützte Beratungsbesuche sind zunächst bis Ende März 2027 möglich. Ob die Beratung per Video funktioniert und eine Verstetigung sinnvoll ist, wird evaluiert.

Eine Pflegerin knieht neben einer älteren Frau und öffnet einen Schuh.
Bei Beratungsbesuchen geben beispielsweise Mitarbeitende von Pflegediensten konkrete Hilfestellung.

Pflegekurse vermitteln Angehörigen Wissen

Das Sozialgesetzbuch sieht zudem das Angebot von Pflegekursen „für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen“ vor. Die Pflegekurse sind als ein umfassender situations- und problemorientierter Beratungsprozess zu verstehen. Die Teilnehmenden erhalten Wissen und Informationen. Die Kurse vermitteln auch Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Pflege von Angehörigen. Sie bieten zudem die Möglichkeit der Vernetzung der Teilnehmenden untereinander.

Voraussetzung für die Nachbarschaftshilfe

Diese Form der Unterstützung kann sich an Individuen und Gruppen richten. Individuelle Schulungen finden meist in der Wohnung des pflegebedürftigen Menschen statt. Nicht nur unmittelbar mit Pflege befasste An- und Zugehörige haben Anspruch auf die unentgeltliche Teilnahme an Pflegekursen. Insbesondere für das freiwillige Engagement in der Pflege, zum Beispiel im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, schreiben landesrechtliche Regelungen die Teilnahme an einem Pflegekurs als Grundvoraussetzung fest.

Kurse zum Basiswissen Pflege werden vielerorts und von unterschiedlichen Akteuren angeboten. Ihr Umfang kann von einigen Stunden bis zu mehreren Tagen reichen. Seit dem Ende der Corona-Pandemie nimmt die Nachfrage an Pflegekursen zu. Die Ausgaben der Pflegekassen für Pflegekurse insgesamt haben sich im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 um etwa ein Drittel erhöht. 2024 gaben die Pflegekassen rund 59 Millionen Euro für Pflegekurse aus (AOK: knapp 30 Millionen Euro).

Um die letzte Lebensphase besser bewältigen zu können, haben Versicherte Anspruch auf die Hospiz- und Palliativberatung. Die Krankenkassen beraten ihre Versicherten individuell zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativberatung. Die Krankenkassen erstellen hierzu eine Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote. Sie leisten bei Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme.

Eine Verknüpfung mit der Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI ist im Gesetz vorgesehen. Die AOK-Gemeinschaft setzt diesen Auftrag vollständig über die Pflegeberatung nach Paragraf 7a um und qualifiziert die Pflegeberatenden entsprechend weiter. Somit wird ein weiterer Baustein geschaffen, um eine kontinuierliche Beratung für die Versicherten und ihre Angehörigen bereitzustellen.

Inanspruchnahme der Pflegeberatung fördern

Die unterschiedlichen Beratungsansprüche sind für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen schwer verständlich. Dies führt zu Hürden in der Inanspruchnahme: Obwohl jede pflegebedürftige Person ein Recht auf Pflegeberatung hat, wird sie nicht immer nachgefragt. Belastbare Zahlen zur Inanspruchnahme bestimmter Angebote liegen nicht vor. In einer Allensbach-Umfrage aus dem Jahr 2022 antworteten 38 Prozent der Befragten, die zu diesem Zeitpunkt selbst pflegten, „Beratung zur Pflege“ in Anspruch genommen zu haben. Zudem führt die Aufgliederung in verschiedene Angebote zu ineffizienten Beratungsstrukturen. Die verschiedenen Beratungsinhalte werden durch unterschiedliche Personengruppen und Organisationen vermittelt. Im aktuellen System der Pflegeversicherung muss eine Weiterleitung und Vermittlung erfolgen, insbesondere wenn bei Beratungsbesuchen nach Paragraf 37 Absatz 3 weitere Bedarfe nach vertiefender Beratung oder individueller Schulung festgestellt werden.

Beruf und Pflege lassen sich nur schwer unter einen Hut bringen. Betriebliche Pflege-Guides können in dieser Situation Orientierung bieten, um die Beschäftigten zu entlasten. Die Kosten der Qualifizierung für diese Funktion übernehmen die AOKs Rheinland/Hamburg und NordWest – und helfen damit, eine pflegesensible Unternehmenskultur zu entwickeln.
10.02.2025Änne Töpfer3 Min

Fachpflegerische Begleitung als Zukunftsperspektive

Die AOK-Gemeinschaft setzt sich für die Zusammenführung der verschiedenen Beratungsansprüche ein und spricht sich für eine inhaltliche Weiterentwicklung zu einem Anspruch auf fachpflegerische Begleitung aus. Die fachpflegerische Begleitung in der Angehörigenpflege soll das häusliche Pflegesetting stabilisieren und die pflegenden An- und Zugehörigen unterstützen. Durch den gezielten Einsatz fachpflegerischer Expertise wird angestrebt, die Versorgungsqualität innerhalb der Familie zu erhöhen und gleichzeitig die pflegebedürftigen Menschen zu befähigen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Die fachpflegerische Begleitung, spezifisch in Form der Pflegeprozesssteuerung, ist ein zentraler Ansatz, um pflegebedürftige Menschen, die von ihren An- und Zugehörigen betreut werden, wirksam zu unterstützen. Durch einen solchen umfassenden Anspruch kann der Dschungel der Pflegeberatung gelichtet werden.
 

Dies geht Hand in Hand mit dem Ziel der Vereinfachung des Leistungsrechts der Pflegeversicherung: Wenn statt vielen unterschiedlichen Ansprüchen auf Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und der Kombinierbarkeit verschiedener Leistungen diese zu Budgets zusammengefasst werden, sinkt auch der Bedarf an Informationsvermittlung und Beratung zu leistungsrechtlichen Aspekten.

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