Zeitschriftenschau
In jeder Ausgabe kuratiert G+G Beiträge aus Fachzeitschriften und gibt einen Einblick in den aktuellen Stand von Forschung und Wissenschaft.
Verblisterung: Kein Vergütungsanspruch der Apotheken
Der Erfolg von Arzneimitteltherapien hängt davon ab, dass die Medikamente in der richtigen Menge und zu den richtigen Zeitpunkten eingenommen werden. Viele Apotheken bieten ein einnahmefreundliches Umverpacken von Arzneimitteln an, die Verblisterung. Thomas Vießmann geht der Frage nach, ob die Verblisterung in der Apotheke eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. Der Ministerialrat im bayerischen Gesundheitsministerium meint, dass die Verblisterung nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört und daher auch kein Vergütungsanspruch der Apotheken besteht. Er erwartet aber in den nächsten Jahren Initiativen, die Kosten der Verblisterung auf die GKV abzuwälzen.
Die Sozialgerichtbarkeit 5/2024, Seite 261–267 (kostenpflichtig)
Krankheitsrisiko: Gestaltungsspielraum bei der Absicherung
Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung erörtert Dagmar Felix. Die Universitätsprofessorin für Öffentliches Recht und Sozialrecht an der Universität Hamburg zeigt Gestaltungsmöglichkeiten der individuellen Absicherung des Krankheitsrisikos auf – aber auch die Risiken, die mit der Entscheidung verbunden sein können. Dabei erörtert sie die finanziellen Aspekte und geht der Frage nach, ob jemand rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in den Schutz der Familienversicherung gelangen will. Dies ist nach ihrer Auffassung nicht der Fall.
KrV Kranken- und Pflegeversicherung 2/2024, Seite 45–50 (kostenpflichtig)
Rettungsdienst: Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers
Hat der Bundesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Kompetenz, den Rettungsdienst als eigenen Leistungsbereich in das Sozialgesetzbuch (SGB) V zu implementieren, so wie es der Koalitionsvertrag vorsieht? Professor Ulrich Wenner kommt nach Auslegung des Begriffs „Sozialversicherung“ in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung) zu dem Schluss, dass der Bundesgesetzgeber dies durchaus kann. Mit Blick auf die Systematik des SGB V regt der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht a. D. an, den Gemeinsamen Bundesausschuss zu ermächtigen, detaillierte Qualitätsvorgaben für den Rettungsdienst zu normieren.
GuP Gesundheit und Pflege 2/2024, Seite 52–59 (kostenpflichtig)
Geschlechtsangleichung: (Un-)Zulässigkeit der Eingriffe
Mit der Frage, ob geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transidentität oder Intergeschlechtlichkeit den Straftatbestand der Körperverletzung (Paragrafen 223 ff. Strafgesetzbuch) erfüllen, setzt sich Nina Schrott auseinander. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie der Universität München differenziert zwischen Erwachsenen und einwilligungsfähigen und -unfähigen Minderjährigen sowie danach, ob die Maßnahmen indiziert sind. In indizierte Behandlungen könne grundsätzlich immer wirksam eingewilligt werden, das heißt sowohl in eigener Person als auch stellvertretend. Dagegen sei eine stellvertretende Einwilligung in nicht indizierte Eingriffe an Einwilligungsunfähigen per se nicht zulässig.
Medizinrecht 5/2024, Seite 314–323
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