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Zeitschriftenschau  

18.12.2024 Matthias Schömann 2 Min. Lesedauer

In jeder Ausgabe kuratiert G+G Beiträge aus Fachzeitschriften und gibt einen Einblick in den aktuellen Stand von Forschung und Wissenschaft.

Foto: Mehrere aufgeschlagene Zeitschriften liegen übereinander.
Immer auf dem neuesten Stand: G+G liefert Einblicke in den Fachjournalismus.

Digitalisierung: Chancen und Hindernisse

Den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) und Deep Learning bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nimmt Professorin Brigitte Tag unter die Lupe. Die Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medizinrecht an der Universität Zürich beschreibt den unterschiedlichen Einsatz dieser neuen Technologien im medizinischen Alltag, im Metaverse oder auch bei der elektronischen Patientenakte. Sie benennt die Parameter für eine beschleunigte Digitalisierung, beispielsweise den Fachkräftemangel. Schließlich widmet sie sich den unterschiedlichen Herausforderungen, auf die die Digitalisierung stößt. Dazu gehörten neben rechtlichen Fragen, wie etwa Datenschutz oder Nutzungsrechte, auch eine veraltete Infrastruktur, unterschiedliche Datenqualitäten und -formate sowie die mitunter fehlende Akzeptanz der Leistungserbringer.

Medizinrecht (2024) 42: 721–729

Gemeinsame Selbstverwaltung: Vorteile der untergesetzlichen Normgebung

Einen Einblick in die untergesetzliche Normgebung in der gesetzlichen Krankenversicherung geben Philipp Kunze, unparteiisches Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), sowie Professor Dr. Friedhelm Hase vom Institut für Gesundheits- und Medizinrecht an der Universität Bremen. Am Beispiel des GBA erörtern sie nach einem kurzen Abriss der historischen Entwicklung die Funktionsweise der Normsetzung im GBA und skizzieren die Rechtsänderungen seit dessen Gründung im Jahr 2004 sowie das derzeitige Verfahren. Dabei weisen sie auf die besondere Stellung dieses Gremiums hin und dessen Aufgabe, auch dafür Sorge zu tragen, dass der medizinische Fortschritt den schutzbedürftigen Menschen zugutekommt. Zudem gehen die Autoren auf die verfassungsrechtliche Kritik an der demokratischen Legitimation der GBA-Normgebung ein, halten diese aber für unzutreffend. Aufgrund der deutlich größeren Sachnähe sei die untergesetzlich Regelbildung durch die Gemeinsame Selbstverwaltung von Vorteil im Vergleich zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.

Die Sozialgerichtsbarkeit 10/2024, Seite 572–576 (kostenpflichtig)

Vertragsärzte: Erweiterter Rahmen für Videosprechstunden

Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) ist die Durchführung von Videosprechstunden flexibilisiert worden. Dr. Julian Braun, Fachanwalt für Medizinrecht, gibt ein Update zur Rechtsgrundlage von Videosprechstunden durch Vertragsärztinnen und -ärzte. Seit dem DigiG und dem neuen Absatz 8 des Paragrafen 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) müssten Ärzte Videosprechstunden nicht mehr zwingend von der Praxis beziehungsweise vom Vertragsarztsitz aus durchführen, sondern könnten dafür auch andere Orte nutzen. Es gebe keinerlei Beschränkung hinsichtlich des weiteren Ortes, zum Beispiel Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume oder auch die Häuslichkeit (Homeoffice). Allerdings sei die Erbringung von Videosprechstunden an einem anderen Ort als dem Vertragsarztsitz auf die Zeiträume außerhalb der Mindestsprechstundenzeiten und offenen Sprechstundenzeiten begrenzt. Auch hätten die Ärzte die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Neue Zeitschrift für Sozialrecht 17/2024, Seite 646

Arzneimittel: Rabatte verfassungskonform

Rabatte und Abschläge für Arzneimittel, die zulasten der Krankenkassen abgegeben werden (Paragraf 130a Sozialgesetzbuch V), sind regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Anabel Elter, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Sozialrecht der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg, widmet sich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit. Rabatte und Abschläge seien mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar. Denn sie dienten einem legitimen Zweck: der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch seien sie erforderlich und angemessen. Ebenfalls sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, der privaten Krankenversicherung Herstellerrabatte einzuräumen.

Neue Zeitschrift für Sozialrecht 16/2024, Seite 616

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