Hintergrund

Das gilt für Krankenkassen

Das Patientenrechtegesetz führt zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten auf.

Fristen

  • Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden, muss sie dies der oder dem Versicherten unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen.
  • In Fällen, in denen der Medizinische Dienst (MD) gutachterlich tätig wird, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Davon entfallen drei Wochen auf den MD.
  • Bei Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung gilt eine Sechs-Wochen-Frist, von denen vier Wochen auf den Gutachter entfallen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt der Antrag als genehmigt. Die oder der Versicherte kann die beantragte Leistung selbst beschaffen und die Kasse ist zur Kostenübernahme verpflichtet.

Informationspflicht und Unterstützung bei Behandlungsfehlern

  • Alle Kassen sind verpflichtet, den GKV-Spitzenverband Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen…  jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden, zu informieren.
  • Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… sollen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der… unterstützen, damit diese mögliche Schadensersatzansprüche beim Verursacher des Behandlungsfehlers geltend machen können. Seit dem Jahr 2000 durften die Kassen ihre Versicherten in diesen Fällen unterstützen, wie es seitdem die AOK anbietet.
  • Versicherte können ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsverträgen, beispielsweise hausarztzentrierte Versorgung Die hausarztzentrierte Versorgung wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 zunächst als… oder integrierte Versorgung Angebote der Integrierten Versorgung (IV) zielen auf eine patientenorientierte interdisziplinäre… , innerhalb von zwei Wochen bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse.