Hintergrund

Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe

Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe (Paragraf 20h SGB V) sieht eine Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen vor.

Wo gilt die Mitberatungsfunktion?

Die Mitberatungsfunktion der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen bezieht sich im Rahmen des § 20h SGB V auf folgende Inhalte:

  1. Bei der Erarbeitung der gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze sowie des Ver­zeichnisses der Krankheitsbilder sind die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu beteiligen und deren Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Mitberatungsfunktion wird im Beirat „Leitfaden Selbsthilfeförderung“ des GKV-Spitzenverbandes ausgeübt. Die vier Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen benennen die jewei­ligen Vertreterinnen und Vertreter für den Beirat.
  2. Zur Unterstützung der sachkundigen Vergabe der Fördermittel sind die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbst­hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung auf den jeweiligen Förde­rebenen beratend hinzuzuziehen. Die Mitbera­tungsfunktion wird bei den Vergabesitzungen auf Bundes- und Landesebene ausgeübt.
  3. Für die regionale Ebene ist ein analoges Ver­fahren ausdrücklich vorgesehen. Spezifische Strukturen und Besonderheiten können dabei berücksichtigt werden.
  4. Das Nähere zur Ausgestaltung der Beteiligung ist in Geschäftsordnungen auf den jeweiligen Förderebenen zu regeln.

Anforderungen an die Spitzenorganisationen

Die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen­organisationen sind Organisationen, die

  • gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe zu vertreten,
  • nach ihrer Satzung die Belange der gesund­heitsbezogenen Selbsthilfe fördern,
  • die gewachsenen Strukturen und die Vielfalt von Selbsthilfegruppen Viele Kranke und ihre Angehörigen engagieren sich in Selbsthilfegruppen, um Unterstützung bei der… , Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen angemes­sen vertreten,
  • in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  • Kontinuität in der Selbsthilfearbeit von mindes­tens drei Jahren aufweisen,
  • gemeinnützige Zwecke verfolgen,
  • durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen, dass sie neutral und unabhängig arbeiten,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten - dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen –,
  • über ausreichend Bedeutung und Reputation verfügen.