Lexikon

Arzneimittelpreisverordnung

Das Bundeswirtschaftsministerium regelt per Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium die Handelsspannen der Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel insbesondere Stoffe und… . Seit 2011 beträgt bei Fertigarzneimitteln der zulässige Großhandelszuschlag auf den Herstellerabgabepreis (HAP) 3,15 Prozent (gedeckelt auf maximal 37,80 Euro) sowie 73 Cent zusätzlich. Auf diesen Großhandelspreis (GHP) wird dann noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Die Apotheke Den Apotheken als Gewerbebetrieben für die Zubereitung und den Verkauf von Arzneimitteln ist durch… darf auf den Großhandelspreis (also ohne die vom Großhändler darauf noch erhobene Umsatzsteuer) einen Festzuschlag von drei Prozent sowie seit 2013 einen pauschalen Festbetrag von 8,35 Euro je Packung aufschlagen. Hinzu kommen 21 Cent für die Finanzierung der Notdienstpauschale, die die Apotheken zusätzlich zur Notdienstgebühr für jeden geleisteten Notdienst Der ärztliche Notdienst wird durch einen Bereitschaftsdienst gewährleistet, um die ambulante… erhalten. Seit 15. Dezember 2021 sind zudem weitere zusätzlich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e SGB V zu erheben. Mit der abschließend hinzukommenden Mehrwertsteuer ergibt sich der Apothekenverkaufspreis.

Für in Apotheken hergestellte Arzneimittellösungen unter anderem für die Krebs- und Schmerztherapie gelten eigene Zuschlagsregeln. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz von 2006 und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 erlauben den Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… , abweichend von den Regeln der Arzneimittelpreisverordnung mit den Herstellern individuelle Rabattverträge Seit Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes 2003 und erweitert durch das… zu schließen.

Bei neuen Medikamenten gilt der nach der Nutzenbewertung zwischen Kassen und Herstellern vereinbarte Erstattungsbetrag als Basis für die Berechnung des Großhandels- und Apothekenzuschlages.

§§ 2–10 AMPreisV, § 78 AMG, § 129 SGB V
Arzneimittelrabattverträge