Aufklärungspflicht, ärztliche
Die rechtzeitige und umfassende Aufklärung des Patienten über Art, Umfang, Verlauf, Risiko, Alternativen und Prognose eines Eingriffs ist Berufspflicht des Arztes. Die Aufklärung des Patienten über medizinische Behandlungsschritte durch nichtärztliches Personal ist unzulässig. Nur nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung kann der Patient in die Behandlung einwilligen. Ohne Einwilligung des Patienten stellt die Heilbehandlung eine strafbewehrte Körperverletzung und einen Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der… dar, der die Haftung des Arztes auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung begründen kann.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, über seine Behandlung autonom zu bestimmen, ist ein zentrales Patientenrecht und durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Bisher fehlt es an einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Aufklärungspflicht. Es gilt der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz: Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. Die Aufklärung muss umso intensiver sein, je größer die Risiken des Eingriffs für ihn sind.
Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, selbst kompetent und selbstbestimmt über die Behandlung zu entscheiden. Dies umfasst
- die Diagnoseaufklärung über den Krankheitsbefund,
- die Verlaufsaufklärung über die Krankheitsentwicklung mit beziehungsweise ohne die geplante Behandlung unter Einschluss der Erfolgs- und Misserfolgschancen,
- die Behandlungsaufklärung über die Art der konkreten Behandlung (etwa Medikation, Injektion, Operation oder Bestrahlung) und die Tragweite des Eingriffs sowie
- die Risikoaufklärung über die typischen Risiken der Behandlung sowie unter bestimmten Voraussetzungen über Behandlungsalternativen.
Die Sicherungsaufklärung umfasst die Aufklärung des Patienten über dessen therapiegerechtes eigenes Verhalten. Sie soll dem Patienten ein solches gesundheitsförderndes Verhalten ermöglichen und ihn vor den Folgen ungesunden Verhaltens warnen. Das Versäumnis oder die Verletzung der Sicherungsaufklärung kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden.