Lexikon

Chronikerregelung

Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt aufgrund der Chronikerregelung bei Zuzahlungen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind eine Form der direkten finanziellen… in der gesetzlichen Krankenversicherung eine reduzierte Belastungsgrenze Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind - mit Ausnahme bei den Fahrkosten - von allen… von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Anwendung dieser Chronikerregelung – abhängig vom Alter der Versicherten – an weitere Voraussetzungen geknüpft. Nehmen Versicherte an einem für ihre Erkrankung bestehenden Disease-Management-Programm teil, gilt grundsätzlich die reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent. Alle nach dem 1. April 1972 geborenen chronisch kranken Versicherten, die keine regelmäßige Teilnahme an den Gesundheits- beziehungsweise Früherkennungsuntersuchungen in einem Präventionspass nachweisen können, haben die normale Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, in welchen Fällen dieser Nachweis nicht zwingend geführt werden muss. So hat er zum Beispiel Personen mit schweren psychischen Erkrankungen oder einer wesentlichen geistigen Behindert von dieser Pflicht ausgenommen.

Versicherte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes chronisch krank waren, fallen weiter unter die Chronikerregelung, wenn sie sich therapiegerecht verhalten und beispielsweise an einem Disease-Management-Programm (DMP) teilnehmen. Bei Erkrankungen, für die es kein DMP gibt, wird die geeignete Therapie vom Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… bestimmt. Versicherte, denen ein therapiegerechtes Verhalten nicht zumutbar ist, zum Beispiel Schwerbehinderte oder schwer Pflegebedürftige, fallen nicht unter diese Regelung. Die Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn des Kalenderjahres auf die maßgeblichen Untersuchungen hinzuweisen.

§ 62 SGB V