Lexikon

Digitale Identität

Mit dem Digitale-Versorgung und Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… -Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat der Gesetzgeber die Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf…  verpflichtet, ihren Versicherten als Alternative zur Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte eine sichere digitale Identität Mit dem Digitale-Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat der Gesetzgeber die… für das Gesundheitswesen Das Gesundheitswesen umfasst alle Einrichtungen, die die Gesundheit der Bevölkerung erhalten,… zur Verfügung stellen. Damit werden sich Versicherte beispielsweise in einer ärztlichen Videosprechstunde oder bei digitalen Gesundheitsanwendungen sicher authentifizieren können.

Die elektronische Identität muss – auf Antrag des Versicherten – spätestens ab dem 1. Januar 2024 barrierefrei zur Verfügung stehen. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Die Versicherten müssen sich dann nur einmal für die digitale Identität registrieren und können in der Folge alle Anwendungen ihrer Krankenkasse nutzen (Single-Sign-On). Um aktuell Dienste der Telematikinfrastruktur Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen… wie etwa ePA Mit der ePA können Patientinnen und Patienten sowie die an Ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen… oder eRezept Mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in… nutzen zu können, ist bislang eine Authentifizierung über sogenannte smartCards wie den elektronischen Heilberufeausweis oder die elektronische Gesundheitskarte Voraussetzung.

gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) Die gematik GmbH ist die nationale Agentur für digitale Medizin und trägt die Gesamtverantwortung…

§ 291 SGB V