Elektronische Patientenakte (ePA)
Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) können Patientinnen und Patienten sowie die an ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte und weitere Leistungserbringer Unter diesem Sammelbegriff werden alle Personengruppen zusammengefasst, mit denen die Krankenkassen… persönliche medizinische Dokumente wie Röntgenbilder, Laborbefunde oder Arztbriefe sicher digital hochladen und einsehen. Zudem bietet die ePA aktuell eine Medikationsliste, in der automatisch die Daten aller verordneten und eingelösten E-Rezepte erfasst werden. Darüber hinaus stellen die gesetzlichen Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… ihren Versicherten in der elektronischen Patientenakte Informationen aus den Abrechnungsdaten zur Verfügung, die einen Überblick über in Anspruch genommene Leistungen ermöglichen. Weitere Funktionen wie eine elektronische Patientenkurzakte oder ein elektronischer Medikationsplan Patientinnen und Patieten, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, haben seit 2016 einen Anspruch… , in dem auch Einnahmehinweise oder die Dosierung der verordneten Medikamente abgespeichert werden können, sollen in weiteren Ausbaustufen der ePA ergänzt werden.
Die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte wird auch als ePA 3.0 oder „ePA für alle“ bezeichnet. Am 15. Januar 2025 startete die Pilotphase zur Erprobung der ePA 3.0 in den Modellregionen Franken, Hamburg und Teilen von Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung von rund 300 Zahnarztpraxen, Praxen, Apotheken und Krankenhäusern.
Die „ePA für alle“ basiert auf den Regelungen des Digitalgesetzes (DigiG). Mit diesem Gesetz hat die Bundesregierung die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten eine ePA anzulegen. Die Versicherten sind im Vorfeld über die Einführung informiert worden und haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Anlegen der ePA einzulegen (Opt-out-Regelung). Die Vorgänger-Version der elektronischen Patientenakte, die 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geregelt und seit 1. Januar 2021 eingeführt worden war, musste von den Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden (Opt-in-Regelung).
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Auch wenn sie zunächst ohne Widerspruch angelegt wurde, können die Versicherten später jederzeit eine Löschung beantragen. Der Verzicht auf die ePA oder deren spätere Löschung führt für die Versicherten nicht zu Nachteilen. Das Widerspruchsrecht können Jugendliche ab dem 15. Geburtstag ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters ausüben. Versicherte, die der erstmaligen Einrichtung einer ePA widersprochen haben, können später jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse geltend machen, dass eine elektronische Patientenakte Mit der ePA können Patientinnen und Patienten sowie die an Ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen… angelegt wird.
Zugriff auf die ePA-Daten haben nur Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal – nicht aber die gesetzlichen Krankenkassen. Wenn eine Arztpraxis die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten einliest, kann sie die in der Patientenakte hinterlegten Dokumente einsehen, bearbeiten, herunterladen oder löschen. Wenn Versicherte dies nicht wünschen, können Sie den Zugriff für bestimmte Leistungserbringer und medizinische Einrichtungen blockieren.
Gesetzlich Versicherte können über Smartphone-Apps der Krankenkassen auf die ePA zugreifen. Alternativ müssen die Krankenkassen spätestens zum 15. Juli 2025 auch eine Desktop-Version für den Zugriff per Computer anbieten. Patientinnen und Patienten, die nicht per Smartphone oder Computer auf ihre ePA zugreifen können oder wollen, haben die Möglichkeit, ihre elektronische Patientenakte Mit der ePA können Patientinnen und Patienten sowie die an Ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen… über die sogenannten Ombudsstellen der gesetzlichen Krankenkassen zu verwalten.
In der ePA gespeicherte Daten sollen in einer nächsten Ausbaustufe pseudonymisiert dem Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. Patientinnen und Patienten haben jedoch das Recht, einer Weitergabe ihrer Daten zu Forschungszwecken zu widersprechen.
§ 341 Elektronische Patientenakte
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