Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Bestimmte ärztlich geleitete Einrichtungen und Krankenhausärzte können zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, um Forschungszwecke zu ermöglichen oder bestimmte Patientengruppen zu versorgen. Polikliniken und psychiatrische Institutsambulanzen Institutsambulanzen sind Einrichtungen von Krankenhäusern zur ambulanten psychiatrischen und… an Universitätskliniken haben einen Anspruch auf Ermächtigung. Psychiatrische Institutsambulanzen, Sozialpädriatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe können unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden. Krankenhausärzte können die Ermächtigung zum einen dann erhalten, wenn ihr Behandlungsgebiet von Vertragsärzten nicht im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden kann. Ferner können Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… oder ihre Landesverbände im Rahmen von Disease-Management-Programmen mit Krankenhäusern seit 2004 Verträge über ambulante Behandlungen schließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu Richtlinien Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) konkretisiert in Richtlinien mit Bindungswirkung für… erlassen, welche Leistungen Krankenhäuser erbringen dürfen und welche Qualifikationsanforderungen hierbei gestellt werden. Auch zur Behandlung hoch spezialisierter Leistungen und seltener Erkrankungen (Katalog im Paragraf 116 b Absatz 3 SGB V) können solche Verträge geschlossen werden, sofern ein Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… im Rahmen der Krankenhausplanung Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer, die damit die… des Bundeslandes als geeignet bestimmt wurde. Die Ermächtigung erfolgt jeweils durch Zulassungsausschüsse. Das GKV-Modernisierungsgesetz hat insbesondere die Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus umfangreich erweitert.
§ 116, § 116 a, § 116 b, § 117, § 118, § 119, § 119 a, § 119 b, § 120 SGB V