Lexikon

Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Versicherungsschutz von Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) der Mitglieder einer Krankenkasse als eigene Versicherungsform ausgestaltet: Als Folge des Solidaritätsprinzips sind die Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. So müssen sie zum Beispiel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Weitere Voraussetzungen knüpfen an die Schutzbedürftigkeit an: So dürfen die Familienangehörigen mit ihrem monatlichen Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Sie dürfen keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht In der Sozialversicherung sind vom Gesetzgeber definierte Personen Pflichtmitglieder. In der… befreit sein. Auch geht grundsätzlich eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung einer Familienversicherung vor.

Ist ein Elternteil nicht in der GKV versichert und überschreitet sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Arbeitnehmer versicherungsfrei… sowie das Einkommen seines gesetzlich versicherten Partners, ist eine Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Für Kinder gelten bestimmte Altersgrenzen, die zum Beispiel durch Schulausbildung verlängert werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder familienversichert sein. Erleichterte Voraussetzungen für eine Familienversicherung gelten für Kinder von familienversicherten Kindern (Enkel). Sofern beide Eltern bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… versichert sind, können sie wählen, bei welcher Krankenkasse die Familienversicherung durchgeführt werden soll.

§ 10 SGB V