Lexikon

Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds wurde durch das 2007 verabschiedete GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. Seit dem 1. Januar 2009 führen die Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… ihre gesamten Beitragseinnahmen in den vom Bundesamt für Soziale Sicherung Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist eine selbstständige Bundesbehörde, die dem… (BAS) als Sondervermögen verwalteten Gesundheitsfonds ab, in den auch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt fließen. Er hat folgende wesentlichen Gestaltungsmerkmale:

  • Seit 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein einheitlicher Beitragssatz, dessen Höhe vom Gesetzgeber festgelegt wird. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, von denen die Arbeitgeber und GKV-Mitglieder jeweils 7,3 Prozent tragen. Bis Ende 2014 zahlten die Mitglieder außerdem einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Seit 2015 legen die Krankenkassen je nach Finanzbedarf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… fest, den allein die Mitglieder tragen.
  • Seit 2017 floßen aus dem Bundeshaushalt 14,5 Milliarden Euro als Bundeszuschuss Bis 2004 wurde die gesetzliche Krankenversicherung - im Unterschied zur Renten- und…  in den Gesundheitsfonds. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde der reguläre Zuschuss um weitere 2 Milliarden Euro auf insgesamt 16,5 Milliarden Euro erhöht. Der Beitragseinzug Den Krankenkassen obliegt als Einzugsstellen der Beitragseinzug, die Entscheidung über die… läuft weiterhin über die Kassen, wobei der GKV-Spitzenverband Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen… eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis regelt.
  • Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko ihrer Versicherten. Bis 2020 wurden die Morbiditätszuschläge  für 80 schwerwiegende und kostenintensive Krankheitsarten vom BAS mit fachlicher Unterstützung eines Wissenschaftlichen Beirats ermittelt und festgelegt. Seit dem Jahr 2021 werden in einem sogenannten Vollmodell alle Krankheiten in den Morbi-RSA einbezogen.
  • Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds dienen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. Diese standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten werden auf der Basis der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen bestimmt.
  • Krankenkassen, deren Leistungsausgaben für bestimmte Versicherte über 100.000 Euro liegen, werden seit 2021 über einen Risikopool entlastet.

Der Gesundheitsfonds ist im Prinzip ein erweiterter Risikostrukturausgleich mit veränderten Verwaltungsabläufen und -kompetenzen:

  • Die Krankenkassen haben ihre Finanzautonomie verloren, die allerdings bereits seit 1994 durch die Einführung des RSA nur noch eingeschränkt existierte. Der RSA umfasste bis dahin 92 Prozent der Beitragseinnahmen der Kassen, der Gesundheitsfonds 100 Prozent.
  • Die Durchführung des RSA erfolgte früher über Verrechnungen und Zahlungsströme zwischen den Krankenkassen, die vom heutigen BAS (früher: Bundesversicherungsamt) gesteuert wurden. Das erweckte den falschen Eindruck, "Nehmer"-Kassen würden von "Geber"-Kassen subventioniert. Der RSA ist jedoch ein Verteilungsschlüssel, der die gesamten Einnahmen der GKV den einzelnen Kassen gemäß der Risikostruktur ihrer Versicherten zuweist. Er ist die konsequente Umsetzung des im Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst die wichtigsten Sozialgesetze zusammen und soll „zur Verwirklichung… (SGB V) festgehaltenen Grundsatzes, dass die GKV eine Solidargemeinschaft ist und keine gemeinsame Organisation von nur in sich solidarischen Krankenkassen.
  • Mit dem Gesundheitsfonds erhielt der RSA eine zusätzliche morbiditätsorientierte Komponente. Die Einführung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) war grundsätzlich schon 2001 gesetzlich verfügt worden. Seine Umsetzung war jedoch an eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gebunden, die erst 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erreicht wurde.

§§ 1, 221 b, 241 ff., 271 ff., 266 ff. SGB V