Gesundheitsfonds
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz führte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 den Gesundheitsfonds ein. Dieser wird gespeist aus den Beitragseinnahmen der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… , aus einem jährlichen Bundeszuschuss Bis 2004 wurde die gesetzliche Krankenversicherung - im Unterschied zur Renten- und… sowie aus den Beiträgen der Direktzahler: Die Minijob-Zentrale überweist die Beiträge der geringfügig Beschäftigten, die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beiträge der Rentner, die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge der Empfänger von Arbeitslosengeld I und Bürgergeld, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zahlt die Beiträge für Angestellte der Bundeswehr und die Künstlersozialkasse die Beiträge für Künstler und Publizisten.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist eine selbstständige Bundesbehörde, die dem… (BAS) verwaltet den Fonds als Sondervermögen, aus dem die Krankenkassen alle benötigten Mittel erhalten, um die Krankenkassenleistungen für ihre Versicherten zu finanzieren.
Der Gesundheitsfonds hat folgende wesentlichen Gestaltungsmerkmale:
- Seit 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein einheitlicher Beitragssatz, dessen Höhe vom Gesetzgeber festgelegt wird. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, von denen die Arbeitgeber und GKV-Mitglieder jeweils 7,3 Prozent tragen. Hinzu kommt der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… , den die einzelnen Krankenkassen je nach Finanzbedarf festlegen und der seit 2019 ebenfalls paritätisch finanziert wird (bis 2019 zahlten die GKV-Versicherten den Zusatzbetrag allein). Diese Einnahmen führen die Krankenkassen vollständig an den Gesundheitsfonds ab.
- Der Bundeszuschuss beträgt seit 2017 regulär 14,5 Milliarden Euro. In den Jahren 2020 bis 2022 leistete der Bund aufgrund der Coronapandemie ergänzende Bundeszuschüsse in Höhe von 3,5 Milliarden Euro (2020), fünf Milliarden Euro (2021), 14 Milliarden Euro (2022) und zwei Milliarden Euro (2023) an die GKV.
- Aus den Gesundheitsfonds-Einnahmen erhalten die Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben die nach den Kriterien des Risikostrukturausgleichs berechneten Zuweisungen sowie Zahlungen aus dem Einkommensausgleich. Die Krankenkassen erhalten dementsprechend eine Grundpauschale für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht, Wohnort und Krankheitsrisiko ihrer Versicherten. Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen bei der Erhebung des Zusatzbeitrages nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, erhält jede Krankenkasse die Einnahmen aus dem einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem erwarteten Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen.
- Krankenkassen, deren Leistungsausgaben für bestimmte Versicherte über einem bestimmten Schwellenwert liegen (für das Ausgleichsjahr 2023 lag der Schwellenwert bei 107.083,58 Euro), werden über einen Risikopool entlastet.
- Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel in Form einer Liquiditätsreserve vorzuhalten. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt die Höhe der Liquiditätsreserve mindestens 20 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds. Befristet für die Jahre 2025 bis 2034 hat der Gesetzgeber Ende 2024 mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) die Obergrenze der Liquiditätsreserve auf 50 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe heraufgesetzt.
Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich Der Risikostrukturausgleich (RSA) wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz zum 1. Januar 1994 in die…
§§ 1, 221 b, 241 ff., 271 ff., 266 ff. SGB V