Heimgesetz
Das Heimgesetz als Schutzgesetz auf Bundesebene erstreckt sich grundsätzlich auf Heime, die ältere oder pflegebedürftige Menschen oder behinderte volljährige Menschen aufnehmen. Es regelt u. a. die Beziehungen zwischen Heimen und Bewohnern, zum Beispiel bei der Gestaltung von Heimverträgen, sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Heimbeirat. Das Heimgesetz mit seinen entsprechenden Rechtsverordnungen normiert bestimmte Mindeststandards, zum Beispiel in Bezug auf die Personalausstattung oder bei baulichen Veränderungen. Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das Heimrecht auf die Länder übertragen. Mittlerweile gibt es in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen Heimgesetze auf Länderebene. Der Bund ist allerdings weiterhin für die Gesetzgebung beim Verbraucherschutz und beim Recht der Schuldverhältnisse zuständig. In diesem Zusammenhang ist ein Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz geplant mit dem Zweck, zum Beispiel pflegebedürftige Menschen bei Verträgen über die Wohnraumüberlassung mit Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… - und Betreuungsleistungen Durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 14. Dezember 2001 wurden zum 1. Januar 2002 für… vor Nachteilen zu schützen. Neben Vorschriften über Vertragsinhalt und -anpassung sollen auch zum Beispiel Regelungen zur Entgelterhöhung normiert werden. Bestimmungen zum Beispiel zur Fortgeltung des Vertrags bei Tod des Bewohners sollen zur Harmonisierung mit Vorschriften des SGB XI dienen.
Pflegebedürftigkeit Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 27. November 2015 wurde der Begriff der…