Lexikon

Institut des Bewertungsausschusses (InBA)

Im Rahmen der Reform der vertragsärztlichen Vergütung Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach unterschiedlichen Systemen vergütet. Die… im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 wurden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… (GKV) verpflichtet, ein Institut des Bewertungsausschusses zu gründen. An die Stelle der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen als Träger des Instituts ist seit dem 1.Juli 2008 der GKV-Spitzenverband Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen… getreten. Das Institut soll den Bewertungsausschuss Der Bewertungsausschuss (BA), paritätisch besetzt mit jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen… bei der Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung unterstützen, insbesondere bei

  • der Entwicklung der Euro-Gebührenordnung;
  • der Entwicklung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung Jede Krankenkasse zahlt an die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die vertrags(zahn)ärztliche… ;
  • der Analyse und Fortschreibung des Behandlungsbedarfs der Versicherten
  • der Erstellung der Kodierrichtlinien sowie
  • den jährlichen Berichten an das Bundesministerium für Gesundheit Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist zuständig für die Politikbereiche Gesundheit,… zur Entwicklung der Vergütungs- und Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses zu liefern. Seit dem 1. Juli 2009 hat das InBA auch die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses übernommen. Das Institut wird durch einen Zuschlag auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall Die gesamte Behandlung, die von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut,… in der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Gesamtvergütung finanziert. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung zu finanzieren. Die Geschäftsordnung des Instituts und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 87 SGB V