Lexikon

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

Die KVen und KZVen nehmen eine Schlüsselstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein: Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre stimmberechtigten Mitglieder sind alle im räumlichen Geltungsbezirk praktizierenden, zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte. Die KVen und KZVen sind als Selbstverwaltung organisiert; oberstes Organ der ärztlichen Selbstverwaltung ist die Vertreterversammlung.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden die KVen und KZVen professionalisiert: Die bisher ehrenamtlichen Vorstände wurden durch hauptamtliche Vorstände ersetzt und die Vertreterversammlungen verkleinert. Zudem müssen KVen und KZVen in einem Bundesland zusammengelegt werden, sofern sie weniger als 10.000 beziehungsweise 5.000 Mitglieder haben. Die KVen und KZVen sind unter anderem zuständig für

  • die Wahrnehmung der Rechte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… ,
  • die Einhaltung des Sicherstellungsauftrags einschließlich des Notdienstes und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versorgung gegebenenfalls mit Disziplinarverfahren,
  • den Abschluss der Kollektivverträge bzw. Verträge zu Modellvorhaben a) Gesetzliche Krankenversicherung: Zur Weiterentwicklung der Versorgung können Krankenkassen und… und Strukturverträge Der Abschluss von Strukturverträgen nach § 73a SGB V war bis Juli 2015 möglich. Mit dem… auf Landesebene und Verteilung der Gesamtvergütung Jede Krankenkasse zahlt an die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die vertrags(zahn)ärztliche… ,
  • die Prüfung der vertragsärztlichen Abrechnungen.

Die KVen und KZVen bilden jeweils eine Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung Die KBV und KZBV werden von den 17 Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Länder auf Bundesebene… . Sie stehen unter der Aufsicht Die Krankenversicherungsträger, ihre Landesverbände, der GKV-Spitzenverband, die… der für die Sozialversicherung Die Sozialversicherung in ihrer heutigen Form geht auf die "Kaiserliche Botschaft" von 1881 und die… zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eröffnet den KVen und KZVen die Möglichkeit, Dienstleistungsgesellschaften für die Beratung und Unterstützung der Vertrags(zahn)ärzte zu gründen. Für die Dienstleistungsgesellschaften ist eine Nutzerfinanzierung obligatorisch.

§§ 73, 75, 77, 77 a, 78 SGB V