Lexikon

Landwirtschaftliche Krankenkassen

Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft, in Betrieben des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht sind Pflichtmitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte. Das gilt auch für bestimmte Rentner nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Primäre Aufgabe der Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und… errichteten Landwirtschaftlichen Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… (LKK). Sie fallen nicht unter das allgemeine Krankenkassenwahlrecht Seit dem 1.Januar 1996 können grundsätzlich alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung… . Für die landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG, KVLG 1989). Nach dem KVLG gelten für die Leistungsansprüche grundsätzlich die Vorschriften des 3. Kapitels des Sozialgesetzbuches V. Zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel Betriebs- und Haushaltshilfen, sind im KVLG geregelt.

Die neun landwirtschaftlichen Krankenkassen (acht regionale und die bundesweite Krankenkasse für den Gartenbau) verlieren seit Jahren Mitglieder. 2020 zählten sie noch rund 460.000 Mitglieder, darunter 267.000 Rentner (sogenannte Altenteiler), und 123.000 mitversicherte Familienangehörige. Das entspricht einem Marktanteil von weniger als einem Prozent. Zum 1. Januar 2013 verloren die landwirtschaftlichen Krankenkassen ihre Selbstständigkeit. Sie bilden auf Basis des im Frühjahr 2012 beschlossene Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Die Sozialversicherung in ihrer heutigen Form geht auf die "Kaiserliche Botschaft" von 1881 und die…  seitdem zusammen mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alters- und Pflegekassen die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

§ 166 SGB V