Patientenverfügung
Patientenverfügungen sind seit dem 1. September 2009 im Betreuungsrecht gesetzlich verankert. Volljährige können in einer solchen Verfügung im Voraus festlegen, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Die Patientenverfügung kann auch Bitten oder bloße Richtlinien Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) konkretisiert in Richtlinien mit Bindungswirkung für… für einen Betreuer oder Bevollmächtigten enthalten. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen als Ergänzung und Auslegungshilfe mit in die Patientenverfügung aufzunehmen. Das Verfassen einer solchen Verfügung ist freiwillig.
Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Sie ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung für Ärzte und Betreuer immer verbindlich; diese müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Eine aktive Sterbehilfe ist ausgeschlossen.
Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Situation zu, ist der mutmaßliche Patientenwillen zu beachten. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter unterschiedlicher Auffassung über den Patientenwillen, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.