Mehr Freiheit für alle durch solidarisches Handeln - Die allgemeine Impfpflicht ist verfassungskonform und ethisch geboten

Positionspapier des Wissenschaftlicher Beirates für Digitale Transformation

Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus sollte gesetzlich geregelt werden. Dies wird von großen Teilen der Bevölkerung[1] befürwortet, hat voraussichtlich Rückhalt in einer breiten parlamentarischen Mehrheit und entspricht auch den Stellungnahmen fast aller Expertinnen und Experten des Verfassungsrechts, der Medizin und der Ethik. Der wissenschaftliche Beirat für Digitale Transformation der AOK Nordost begrüßt diese Entwicklung und empfiehlt die in diesem Positionspapier genannten Begleitmaßnahmen, damit die Impfpflicht als Baustein einer größeren Strategie zur Pandemiebewältigung ihre Wirkung nicht verfehlt.

[1] Laut ARD-DeutschlandTrend vom 2. Dezember 2021 sind es 71 Prozent.

1) 21 Monate nach der Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag meldet das Robert-Koch-Institut (RKI) täglich bis zu 75.000 Neuinfektionen (die Dunkelziffer dürfte weit darüber liegen), bewegt sich die 7-Tage-Inzidenz bei rund 400 bundesweit und sterben täglich Hunderte Menschen an oder mit dem Coronavirus. Am 24.11.2021 wurde die Marke von 100.000 COVID-19-Toten überschritten. Tausende Menschen müssen intensivmedizinisch versorgt werden, die Intensivbetten sind fast überall ausgelastet, mancherorts müssen Patienten bereits in entfernte Kliniken ausgeflogen werden („Aktion Kleeblatt“), eine Triage wird von Intensivmedizinern für äußerst wahrscheinlich eingeschätzt. Leidtragende der akuten Überlastung des Gesundheitssystems sind nicht nur COVID-19-Erkrankte, sondern auch andere Schwerkranke oder Unfallopfer, die nicht so behandelt werden können, wie es in Deutschland in den letzten Jahrzehnten der Standard war. Die vor der Pandemie im wesentlichen bedarfsdeckende und hochwertige Gesundheitsversorgung ist unter dem immensen Falldruck solch hoher Inzidenzen bereits heute faktisch nicht mehr gegeben. Wir (wie auch die Bevölkerungen vieler anderer Länder weltweit) befinden uns in einer nationalen Krise epischen Ausmaßes, wie es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Akademie der Wissenschaften Leopoldina in einem Appell vom 27.11.2021 artikuliert haben: Angesichts der dramatischen Corona-Lage seien klare, konsequente und vor allem sofortige Maßnahmen erforderlich.

2) Vor diesem Hintergrund kann die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ein wichtiger Baustein der Coronastrategie sein. Eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht zum Schutz vor den schweren Folgen einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus ist – wie die Beispiele der Masern- oder Pockenimpfung zeigen – in Deutschland kein Novum, jedoch in besonderem Maße erklärungsbedürftig. Sie muss zielführend und verhältnismäßig ausgestaltet werden und bedarf einer ganzen Reihe von Begleitmaßnahmen, um das mit ihr erwünschte Ziel nicht zu verfehlen.

a) So sind als Begleitmaßnahmen zur Impfpflicht

·         eine größtmögliche Transparenz der Impfkampagne,

·         eine durchweg verständliche Aufklärung zu den Impfwirkungen,

·         eine erhebliche Verstärkung der Impfangebote und

·         eine professionelle Krisenkommunikation

unverzichtbar.

Auch bei Vorliegen einer Impfpflicht darf nichts unversucht bleiben, die Menschen zu überzeugen und unberechtigte Zweifel zu zerstreuen, so dass jene Pflicht als gutes Recht und nicht als Unrecht wahrgenommen wird. Man muss die unschlüssigen Menschen an ihrem jeweiligen Standpunkt abholen. Dass dies in der Vergangenheit kaum gelungen ist und zudem durch das nicht immer nachvollziehbare politische Handeln konterkariert wurde, ist so richtig, wie es keine Begründung für Resignation liefern kann und darf. Das wird nicht bei allen gelingen, kann aber bei jener Anzahl bislang Ungeimpfter, die für das Erreichen der mindestens anzustrebenden Impfquote noch fehlt, erfolgreich sein. Grundsätzlich ist neben der professionellen Impflogistik und medizinischen Qualitätssicherung auch und gerade die situationsadäquate sowie rezipientenorientierte Kommunikation wesentlich zu verstetigen, da die aktuelle vierte Welle gewiss nicht die letzte Welle der aktuellen oder auch kommender Pandemien gewesen sein wird.

Wenn Einzelne trotz all dieser Bemühungen und Begleitmaßnahmen die Impfungen verweigern, ist die Verhängung verhältnismäßig ausgestalteter Bußgelder zulässig und geboten. Ein Impfzwang unter Anwendung körperlicher Gewalt ist politisch von niemandem gewollt und wäre auch verfassungswidrig. Dieser sollte gesetzlich genauso ausgeschlossen werden wie jegliche Form der Beuge- oder Ersatzhaft.

b) Die allgemeine Impfpflicht wird bei Menschen, die grundsätzlich rechtstreu, aber zuweilen nachlässig oder sorglos sind, bereits zur Einkehr führen. Im Übrigen legitimiert sie den Ausschluss Ungeimpfter von Orten mit viel „Publikumsverkehr“ (wie Stadien, kulturellen Einrichtungen, Einzelhandel etc.) und trägt damit auch zum Rückgang des Infektionsgeschehens bei. Kontrollen des Impfstatus sind darüber hinaus auch am Arbeitsplatz, im ÖPNV oder in Behörden möglich. Die Durchsetzung der Impfpflicht durch gezielte behördlicher Ansprache Ungeimpfter ist (anders als etwa in Österreich) wegen des Fehlens eines nationalen Impfregisters nicht möglich. Ob ein solches Impfregister noch eingerichtet werden soll, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht einfach zu beantworten, bleibt aber zu diskutieren.

c) Damit Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Impfpflicht effizient sind, sollten die Möglichkeiten der Digitalisierung, nicht zuletzt die Funktionalität der CovPassApp und der CoronaWarnApp, ausgeschöpft werden. Dies könnte auch dazu beitragen, Fälschungen und Manipulationen zu erschweren oder aufzudecken.

d) Selbst eine allgemeine Impfpflicht darf nicht alle Ungeimpften pauschal erfassen. So wird man Ausnahmen von der Impfpflicht – eventuell nach Altersgruppen oder auch für Schwangere – einräumen müssen, wenn eine Impfung medizinisch nicht indiziert ist. Individuelle Ausnahmen müssten wiederum (amts-) ärztlich nach klaren, vorgegebenen Standards bestätigt werden. Die Gründe hierfür (etwa bestimmte gesundheitliche Dispositionen) sind zu dokumentieren, müssen aber nicht offengelegt werden. Entsprechende Nachweise der Befreiung von der Impfpflicht sind möglichst fälschungssicher zu gestalten.

e) Die Umsetzung einer Impflicht setzt vor allem voraus, dass genügend Impfstoff für alle zu Impfenden zur Verfügung steht und auch die derzeit großen logistischen Herausforderungen bei der Verteilung des Impfstoffs auf die Gruppen der Erst-, Zweit und Auffrischungsimpfwilligen bewältigt werden. Bei Bestehen einer Impfpflicht wäre es inakzeptabel, die zu Impfenden (wie in diesen Wochen) auf lange Wartelisten zu verweisen oder sie gar mehrstündigen Wartezeiten vor Impfstellen auszusetzen. Die bisherigen Defizite bei der Beschaffung und der Verteilung von Impfstoff sind gerade bei Geltung einer Impfpflicht unbedingt zu vermeiden, denn sie würden die Bereitschaft zur freiwilligen Impfung schwächen und eine Auseinandersetzung um die Impfpflicht zusätzlich belasten. Die Impfungen müssten schnell und niedrigschwellig angeboten und durchgeführt werden können.

3) In der Kombination mit streng kontrollierter Maskenpflicht[1] und den weiteren etablierten und validierten Schutzstandards wird die durch die Impfpflicht erreichte höhere Impfquote nachhaltiger wirken als die bisherigen bloßen – und millionenfach fruchtlosen – Appelle. Dies schließt auch Auffrischungsimpfungen je nach Infektionsgeschehen ein; die Impfpflicht muss so ausgestaltet sein, dass sie diese Entwicklungen von vorneherein berücksichtigt. Dabei sollte die gesetzliche Grundlage eine Evaluierungspflicht für die verantwortlichen staatlichen Stellen und die Pflicht zu permanenter Lagebeobachtung beinhalten, die der nun einzurichtende Krisenstab zu bewerten hat. Die Möglichkeiten agiler Steuerung tragen zur ständigen Weiterentwicklung und verhältnismäßigen Umsetzung der neuen Coronastrategie bei. Mit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in dem skizzierten Regulierungsrahmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Herausforderungen für eine wirksame Umsetzung erfüllt der Staat seine grundrechtliche Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit.

[1] Die hohe Schutzwirkung der FFP2-Masken wurde unlängst in einer Studie des Göttinger Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation nachgewiesen:
https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz.

4) Die Impfpflicht kann verfassungskonform eingeführt werden:

a) Sie verfolgt einen legitimen Zweck. Sie dient dem Schutz von Leben und Gesundheit all jener Menschen, die – ohne deutliche Erhöhung der Impfquote – entweder Opfer einer Virusinfektion würden, wegen der Überlastung des Gesundheitssystems nicht adäquat behandelt werden könnten oder unter vermeidbaren Folgen der Pandemie und der durch sie gewandelten Verhältnisse im (beruflichen) Umfeld, in Pflegeheimen oder Schulen oder im privaten und kulturellen Leben leiden und psychisch erkranken.

b) Die Impfpflicht ist auch ein geeignetes Mittel, um den verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Sie wird aufgrund des Sanktionsvermeidungsverhaltens vieler Menschen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Anstieg der Impfquote führen, was wiederum wegen der dadurch sinkenden Ansteckungs- und Übertragungsgefahr die Verbreitung des Virus verlangsamen wird. Zwar wird sich dieser Effekt erst mit Verzögerung einstellen; er ist aber ein wichtiger Beitrag, um zumindest die „5. Welle“ flach zu halten oder bestenfalls zu verhindern. Zugleich kann hierdurch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass neue, gefährlichere Virusvarianten bei uns entstehen. Dass das Infektionsgeschehen damit (alleine) nicht unterbunden, sondern nur reduziert werden kann, ändert nichts an der Zwecktauglichkeit, zumal die Impfstrategie ohnehin nur als ein (wenn auch wesentlicher) Teil der Pandemiebewältigung anzusehen ist. Ebenso weisen alle Expertisen darauf hin, dass bereits die durch die Impfung erreichte Grundimmunisierung eine infektionshemmende Wirkung hat, so dass die Erwartung neu auftretender Virusvarianten (Mutationen) ebenso wenig gegen eine diesen vorangehende Impfkampagne spricht.

c) Die Impfpflicht ist auch erforderlich, weil sich mildere Mittel – wie etwa bloße Appelle – als weniger geeignet erwiesen haben. Außerdem gilt eine hohe Impfquote (von klar über 80 %) als beste Option zur Rückführung einer Pandemie/Epidemie in eine bloß endemische Lage, also die lokale Begrenzung und damit Beherrschbarkeit des Infektionsgeschehens. Eine endgültige Beschränkung der Impfpflicht auf bestimmte Berufsgruppen – wie die kürzlich durch den Bundestag beschlossene nur für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen geltende Regelung – würde voraussichtlich einen deutlich geringeren Effekt auf das gesamte Infektionsgeschehen mit sich bringen.

d) Vor allem ist die Impfpflicht – besonders im Kontext mit den eingangs empfohlenen Begleitmaßnahmen – auch angemessen, weil die Eingriffswirkung der Impfung angesichts des hohen Schutzguts von Leben und Gesundheit nicht mit Nachteilen verbunden ist, die völlig außer Verhältnis zu den von ihr zu erwartenden Vorteilen stehen. Die Impfung mit den in Europa zugelassenen Impfstoffen bringt anerkanntermaßen ein sehr geringes Risiko von Nebenwirkungen mit sich. Sie wurde weltweit bereits milliardenfach verabreicht und kontrolliert, was sie zu den medizinisch und pharmazeutisch am besten beobachteten Arzneimitteln macht. Dass sich knapp 70 % der Bevölkerung in Deutschland bislang insgesamt (Erst-, Zweit- und Drittimpfungen zusammengerechnet) rund 130 Millionen Impfdosen verabreichen ließen, ist (neben dem berechtigten Anliegen des Selbstschutzes) ein nie dagewesener Solidarakt, weil die Impfung eben auch andere Menschen schützt.

Dieser Schutz reicht über Leben und Gesundheit weit hinaus, weil mittelbar auch die negativen Auswirkungen der Pandemie auf das wirtschaftliche, religiöse und kulturelle Leben begrenzt werden: Ohne diese Impfungen müsste man entweder die Kontakte der Menschen noch viel tiefer und länger einschränken oder eine Vielzahl von Todesfällen, Erkrankungen (teils mit Langzeitfolgen) und quarantänebedingten Ausfällen in Kauf nehmen, was nicht nur unmenschlich, sondern ebenso volkswirtschaftlich schädlich wäre. Demgegenüber erscheint es als unfair und unangemessen, dass sich so viele, die sich ohne größeres Risiko ebenso impfen lassen könnten, diesem zumutbaren Solidarakt entziehen, obwohl sie ihrerseits von den vielen Menschen profitieren, die nicht nur auf sich, sondern auch auf andere schauen.

e) Wer sich in diesem Kontext auf seine „Freiheit“ (sich nicht impfen zu lassen) beruft, übersieht, dass grundrechtliche Freiheit nicht schrankenlos gewährt wird und dort endet, wo die Freiheit und grundrechtlich geschützte Interessen Dritter beginnen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 zur sog. Bundesnotbremse betont, als es die Ausgangssperren und Schulschließungen vom Frühjahr 2020 für verfassungskonform erklärte. Dem entspricht auch das Menschenbild des Grundgesetzes, nämlich jenes des gemeinschaftsgebundenen Individuums, das sich den Errungenschaften der Menschheitsgeschichte auf der Grundlage der Entfaltung der Menschen- und Bürgerrechte durch die Französische Revolution 1789 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit – hier in Form des Solidaritätsgedankens im Sozialstaat) verbunden fühlt. Die Impfung in einer solchen (inter-)nationalen Notlage wie der Coronapandemie ist eben kein reiner Akt des Selbstschutzes, über den man getrost alleine disponieren könnte, sondern ein Solidarakt zur gemeinschaftlichen Überwindung einer globalen Katastrophe.

5) In diesem Sinne ist die Impfpflicht auch ethisch vertretbar und wohl auch geboten und lässt sich in vielen ethischen Theorien gut ausweisen. Abgesehen von den epidemiologisch positiven Wirkungen einer hohen bzw. zunächst höheren Impfquote beseitigt sie die normative Schieflage, die derzeit noch besteht: auf der einen Seite eine Mehrheit von Menschen, die die Impfung auch zum Schutz anderer Menschen in Kauf nehmen, auf der anderen Seite eine Minderheit, die sich nicht in gleicher Weise solidarisch verhalten will. Von der oder dem Einzelnen darf genau dann, wenn keine medizinischen Umstände dagegenstehen (etwa ein erkennbares unverhältnismäßiges privates Risiko – „Primum non nocere“, z.B. bei medizinischer Kontraindikation), erwartet werden, sich auch dann impfen zu lassen, wenn er oder sie die Nicht-Impfung vorgezogen hätte. Hätten sich alle Menschen derart auf ihre „Freiheit“ berufen und die (freiwillige) Impfung abgelehnt, dann hätte entweder ein totaler, nicht nur kurzfristiger Lockdown das öffentliche und private Leben zum Erliegen gebracht oder das Gesundheitssystem wäre komplett zusammengebrochen; in Modellierungen wurde für dieses Szenario mit über einer Million Toten in Deutschland gerechnet. Dass beides vermieden werden konnte, ist (neben den anderen Schutzmaßnahmen) auch den bislang freiwilligen Impfungen zu verdanken, wovon auch die Ungeimpften profitieren.

6) Ein Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen das SARS-Cov2-Virus ist auf den räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Bußgelder könnten nur gegen Personen verhängt werden, die hier ihren Wohnsitz haben. Dass die negativen Folgen von 2G-Maßnahmen (Ausschluss Ungeimpfter) faktisch auch ausländische Gäste in Deutschland treffen, hat keinen diskriminierenden Charakter und darf Teil der Präventionsstrategie zur Eindämmung der Pandemie sein. Gleichwohl ist es wünschenswert, wenn sich die politisch Verantwortlichen auf der europäischen Ebene für vergleichbare Maßnahmen in den Nachbarländern einsetzen. Eine ausgewogene und erfolgreich durchgesetzte Impfpflicht in Deutschland könnte insoweit auch Vorbildcharakter haben.

Mitglieder des Beirats sind

-  Prof. Dr. Dirk Heckmann (Geschäftsführer)
-  Dipl.-Pol. Inga Bergen (Sprecherin)

-  Prof. Dr. Wilfried Bernhardt
-  Prof. Dr. Dr. Walter Blocher
-  Prof. Dr. Stefan Heinemann
-  Prof. Dr. Dr. h.c. Stefan Jähnichen
-  Prof. Dr. Anne Paschke
-  Dipl.-Psych. Marina Weisband