Pflegeversicherung: Geld- und Sachleistungen
Pflegebedürftige erhalten von der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen.
Der seit 1. Januar 2017 für alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… geltende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro pro… in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich steigt im Jahr 2025 auf 131 Euro. Das heißt: Versicherte können Rechnungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag einreichen und bis zu 131 Euro (2024: 125 Euro) monatlich erstattet bekommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. Informationen dazu gibt es beispielsweise bei der Pflegeberatung Bei der Pflegeberatung handelt es sich um eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine… der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… . Außerdem kann der Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang… eingesetzt werden, ohne auf die sonstigen Leistungen der Pflegekasse angerechnet zu werden. Beträge, die nicht verwendet wurden, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Das Pflegegeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. 2024 hatte es eine Erhöhung um fünf Prozent gegeben. Hintergrund ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Monatliche Leistungen im Überblick
Sachleistung Häusliche Pflege:
2025 / 2024
Pflegegrad Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die… 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 796 Euro / 761 Euro
Pflegegrad 3: 1.497 Euro / 1.432 Euro
Pflegegrad 4: 1.859 Euro / 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.299 Euro / 2.200 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
2025 / 2024
Pflegegrad 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 347 Euro / 332 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro / 573 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro / 765 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro / 947 Euro
Vollstationäre Pflege:
2025 / 2024
Pflegegrad 1: 131 Euro / 125 Euro
Pflegegrad 2: 805 Euro / 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.319 Euro / 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.855 Euro / 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.096 Euro / 2.005 Euro
Seit 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43c SGB XI einen prozentualen Zuschlag zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten. Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Mit dem PUEG hat sich der Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 erhöht.
2025 / 2024
bis 12 Monate: 15 Prozent
bis 24 Monate: 30 Prozent
bis 36 Monate: 50 Prozent
über 36 Monate: 75 Prozent
Seit 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson etwa wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, übernimmt… auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis 843 Euro 2025 (2024: 806 Euro) und insgesamt somit maximal 2.528 Euro jährlich (2024: 2.418 Euro) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2016 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.539 Euro 2025 (2024: 3.386 Euro) in der Kurzzeitpflege nutzen.
Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro jährlich gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Das Entlastungsbudget kann so noch flexibler als bisher genutzt werden. Diese Änderung erfolgt ebenfalls durch das PUEG.
Angehörige, die mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit wird in der Medizin als Abweichung von Gesundheit oder Wohlbefinden verstanden. Allerdings stößt die… oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1685 Euro jährlich ab 2025. Im Jahr 2024 waren es 1.612 Euro (Verhinderungspflege).
Seit dem 1. Januar 2024 gelten für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren Besonderheiten:
- Die Verhinderungspflege kann seitdem dann bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
- Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2025 also bis zu 1.854 Euro (2024: 1.774 Euro) – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Vorausgesetzt die Mittel wurden nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
2025 / 2024
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 1: bis zu 131 Euro / 125 Euro (Entlastungsbetrag)
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 2: 721 Euro / 689 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 3: 1.357 Euro / 1.298 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 4: 1.685 Euro / 1.612 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 5: 2.085 Euro / 1.995 Euro
Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 bis 5): 1.854 Euro / 1.774 Euro (jährlich, Leistungszeitraum 8 Wochen)
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es ab 2025 maximal 2.613 Euro (2024: 2.500 Euro) bis zu einem Höchstbetrag von 10.452 Euro (2024: 10.000 Euro) je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen steigt auf 224 Euro (2024: 214 Euro) pro Monat.
Die AOK bietet für ehrenamtliche Pflegekräfte kostenlos Pflegekurse an, in denen hilfreiche Tipps für die Pflege zu Hause vermittelt werden.