Reform

14. SGB-V-Änderungsgesetz

In Kraft getreten: 01.04.2014 2 Min. Lesedauer

Das seit 2009 geltende Preismoratorium für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die keiner Festbetragsregelung unterliegen, ist grundsätzlich bis Ende 2017 verlängert worden.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Gesundheitsorientiertes Verhalten soll stärker belohnt werden. Versicherte, die regelmäßig geimpft wurden, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen haben oder an einer Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung beziehungsweise an geförderten Präventionskursen teilgenommen haben, können dafür Boni erhalten. Die Kassen sollen dies in ihren Satzungen festlegen (Soll-Regelung statt bisheriger Kann-Regelung).

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Die bestehenden Vergütungsbeschränkungen für Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Verträge) werden zum 1. April 2014 aufgehoben.
  • Die Vertragspartner müssen künftig bei HzV-Verträgen explizit Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des Vertrages und Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vereinbaren. Den Aufsichtsbehörden muss vier Jahre nach Vertragsabschluss die Wirksamkeit der Wirtschaftlichkeitskriterien nachgewiesen werden.
  • Für HzV-Verträge müssen ab dem 1.4.2014 Regelungen zur Qualitätssicherung getroffen werden, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen.
  • Zugelassene strukturierte Behandlungsprogrammen, die die hausärztliche Versorgung betreffen, werden ab April als Bestandteil des hausarztzentrierten Versorgungsangebotes eingestuft.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Der GBA wird beauftragt, bis Ende 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Krankenhäuser werden verpflichtet, die für diese Indikatoren relevanten Daten ab 2017 quartalsweise an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zu übermitteln. Die sogenannten planungsrelevanten Indikatoren sollen als rechtssichere Kriterien und Grundlage für krankenhausplanerische Entscheidungen der Länder dienen. Plankrankenhäuser, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Qualitätsmängel aufweisen, werden aus der Krankenhausplanung ausgeschlossen werden. Die Länder können jedoch davon abweichend landesrechtlich gesonderte Qualitätsvorgaben machen.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Krankenkassen entwickeln mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie. Sie gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz, an der auch Bund, Länder, Kommunen, die Bundesagentur für Arbeit und die Sozialpartner beteiligt sind. Die Geschäftsstelle der Präventionskonferenz übernimmt die BZgA.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Die Ende 2013 mit dem 13. SGB-V-Änderungsgesetz bis Ende März 2014 festgelegte Befristung der Herstellerabschläge für patentgeschützte Medikamente ohne Festbetrag wird bis Ende 2017 verlängert.
  • Ab dem 1. April 2014 wird dieser Herstellerabschlag auf sieben Prozent erhöht (zuvor waren es sechs Prozent). Generika sind von dieser Anhebung ausgenommen, für sie gelten weiter sechs Prozent Herstellerabschlag (unabhängig vom zusätzlichen Generikaabschlag).
  • Bei neuen Medikamenten gilt der nach der Nutzenbewertung zwischen Kassen und Herstellern vereinbarte tatsächliche Erstattungsbetrag als Basis für die Berechnung von Großhandels- und Apothekenzuschlag (und nicht der ursprüngliche Originalpreis).

Beitragssatz

15,5 %