Reform
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, kurz Antikorruptionsgesetz, soll strafrechtliche Lücken bei der Bekämpfung von „korruptiven Praktiken“ schließen. Entsprechende Delikte sollen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen drohen für Bestechlichkeit oder Bestechung bis zu fünf Jahre Haft.
Auswirkungen auf Versicherte
- Wechselt ein Mitglied aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung, wird die Vorversicherungszeit anerkannt. Dadurch erhalten mitversicherte Familienangehörige einen lückenlosen Versicherungsschutz (bisher: Familienangehörige konnten zwei Jahre lang die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen).
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen werden als neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Straftatbestand innerhalb der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begangen wurde.
- Bestechlichkeit erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für die Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie bei der Zuführung von Patienten. Wer also beispielsweise Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, oder Kopfprämien kassiert, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar.
- Der Tatbestand der Bestechung erfasst das Versprechen oder Übergeben von Vorteilen, verbunden mit der gleichzeitigen Forderung einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (zum Beispiel Zuweisung von Patienten) oder eines Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht eines Leistungserbringers zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit. Angehörige des Heilberuflers sind vom Tatbestand der Bestechung ausgenommen.
- Wer besticht oder sich bestechen lässt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Der mögliche Täterkreis für die Bestechlichkeit bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker sowie Gesundheitsfachberufe wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten. Für den Straftatbestand der Bestechung kommt jedermann in Frage.
- Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften soll etabliert werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung organisiert für ihren Bereich diesen Erfahrungsaustausch und informiert die Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse.
- Die bereits bestehende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen wird ausgeweitet. Insbesondere sind in den Berichten die Zahl der bekannt gewordenen Fälle sowie der jeweilige Gesamtschaden aufzuführen.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen werden als neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Straftatbestand innerhalb der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begangen wurde.
- Bestechlichkeit erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für die Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie bei der Zuführung von Patienten. Wer also beispielsweise Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, oder Kopfprämien auslobt, damit ein Arzt Patienten immer in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar.
- Der Tatbestand der Bestechung erfasst das Versprechen oder Übergeben von Vorteilen, verbunden mit der gleichzeitigen Forderung einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (z.B. Zuweisung von Patienten) oder eines Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht eines Leistungserbringers zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit. Angehörige des Heilberuflers sind vom Tatbestand der Bestechung ausgenommen.
- Wer besticht oder sich bestechen lässt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Die beiden neuen Straftaten beziehen alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker sowie Gesundheitsfachberufe wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.
- Die bereits bestehende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen wird ausgeweitet. Insbesondere sind in den Berichten die Zahl der bekannt gewordenen Fälle sowie der jeweilige Gesamtschaden aufzuführen.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften soll etabliert werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband organisieren für ihren jeweiligen Bereich diesen Erfahrungsaustausch und informieren die Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse.
Beitragssatz
14,6 % (+ evtl. Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… )