Reform

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

In Kraft getreten: 01.08.2009 1 Min. Lesedauer

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften werden Bestimmungen über Kinderarzneimittel und Arzneimittel für neuartige Therapien an entsprechende europäische Verordnungen angepasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz wichtige gesundheitspolitische Neuregelungen.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Freiwillig versicherte Selbstständige, die den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, haben ab 1. August 2009 nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wieder Anspruch auf Krankengeld wie bis Ende 2008. Dafür abgeschlossene Zusatzversicherungen enden am 31.Juli 2009 automatisch. Alternativ können Selbstständige aber auch künftig nur den ermäßigten Beitragssatz (14,3 statt 14,9 Prozent) zahlen und eine neue Zusatzversicherung für Krankengeld abschließen. Die Angebote der Krankenkassen dafür müssen unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko sein, also für jeden das gleiche kosten.
  • Für GKV-Mitglieder mit Beitragsrückständen gilt der Leistungsstopp nur für das Mitglied selbst und nicht nicht für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige und nicht für Früherkennungsuntersuchungen.
  • Versicherte in stationären Hospizen erhalten einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Für die in Kliniken geleistete ambulante Notfallversorgung werden Notfallzuschläge eingeführt. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und DKG müssen sich bis Ende 2016 auf ausdifferenzierte Gebührenordnungspositionen einigen, die das jeweilige Leistungsangebot einer Klinik besser abbilden.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Das Bundesversicherungsamt (BVA) erhält mehr Kompetenzen zur Überprüfung von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen im Rahmen des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA).

Beitragssatz

14,9 %