Reform

Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG)

In Kraft getreten: 01.01.1997 2 Min. Lesedauer

Das Beitragsentlastungsgesetz soll die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlasten und die Beiträge der Krankenkassen stabilisieren und senken.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Absenkung der GKV-Beitragssätze um 0,4 Prozentpunkte.
  • Das Krankengeld wird von 80 auf 70 Prozent des Bruttoentgelts und maximal 90 Prozent des Nettoentgelts gekürzt.
  • Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneimitteln um je eine Mark auf vier (kleine=N1), sechs (mittlere=N2) und acht Mark (große Packung =N3).
  • Kassenanteil beim Brillengestell wird komplett gestrichen (bislang: 20 Mark alle drei Jahre).
  • Streichung verschiedener präventiver Leistungen der Gesundheitsförderung (§ 20 SGB V). Die Krankenkassen sollen nur noch bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zusammenarbeiten.
  • Versicherte, die nach 1978 geboren wurden, erhalten für Zahnersatz grundsätzlich keinen Kassenzuschuss mehr.
  • Implantatgestützter Zahnersatz wird als Kassenleistung gestrichen.
  • Kürzung der Regeldauer von vier auf drei Wochen bei "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" (Kur). Verlängerung des Mindestabstands zwischen zwei Kuren von drei auf vier Jahre. Erhöhung der täglichen Zuzahlung von zwölf (West) bzw. neun (Ost) Mark auf 25/20 Mark und Anrechnung von zwei Urlaubstagen je Woche der Rehabilitationsmaßnahme.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Gesetzliche Absenkung des Krankenhausbudgets für drei Jahre (von 1997 bis 1999 um jährlich ein Prozent). Hintergrund dieser Maßnahme: Die Kliniken sollen Kosten senken, indem sie ihre Akutbetten nicht länger "fehlbelegen" mit Pflegepatienten.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Kassen werden gesetzlich verpflichtet, ihre Beitragssätze auf dem Stand von 1996 einzufrieren und zum 1. Januar 1997 um 0,4 Prozentpunkte zu senken.
  • Absenkung des Krankengeldes von 80 auf 70 Prozent des Brutto-Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate (Regelentgelt); das Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Streichung von Leistungen zur primären Prävention (§ 20 SGB V) aus dem Leistungskatalog. Krankenkassen sollen jetzt nur noch bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zusammenarbeiten.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Die Kassen werden gesetzlich verpflichtet, ihre Beitragssätze auf dem Stand von 1996 einzufrieren und zum 1. Januar 1997 um 0,4 Prozentpunkte zu senken.
  • Absenkung des Krankenhausbudgets für drei Jahre um jährlich ein Prozent.

Beitragssatz

13,58 %