Reform

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – Digital-Gesetz (DigiG)

In Kraft getreten: 25.03.2024 8 Min. Lesedauer

Das Digitalgesetz (DigiG) soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen, unter anderem durch ein neues Opt-out-Verfahren bei der elektronischen Patientenakte (ePA).

Auswirkungen auf Versicherte

  • Bis zum 14. Januar 2025 wird für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte erstellt. Sie erhalten von ihrer jeweiligen Krankenkasse vor der Einrichtung der ePA eine ausführliche Information zu den Leistungen der Patientenakte.
  • Mit einer sogenannten opt-out-Regelung bekommen Versicherte das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der Ankündigung ihrer Krankenkasse, einer Einrichtung der ePA zu widersprechen. Dies darf für sie zu keinerlei Nachteilen führen.
  • Versicherte, die der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte widersprochen haben, können später trotzdem jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen, dass eine elektronische Patientenakte eingerichtet wird.
  • Versicherte, die nach Verstreichen der sechs-Wochen-Frist einer Einrichtung der ePA nicht widersprochen haben, können trotzdem jederzeit die Löschung der Patientenakte beantragen.
  • Bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte können sich Versicherte an die dafür geschaffene Ombudstelle ihrer Krankenkasse wenden.
  • Die ePA enthält zu Beginn einen elektronischen Medikationsplan – ab Januar 2025 dann auch eine Patientenkurzakte, Krankenhaus-Entlassbriefe, Laborbefunde und die Notfalldaten eines Patienten. Die Notfalldaten werden weiterhin auch zusätzlich auf der Gesundheitskarte gespeichert.
  • Die in der ePA ab dem 1. Januar 2025 zu speichernde elektronische Patientenkurzakte enthält eine Übersicht über die wichtigsten Gesundheitsdaten des Versicherten, die geeignet sind, die grenzüberschreitende medizinische Versorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen.
  • Die Patientinnen und Patienten haben das alleinige Recht zu entscheiden, welche Daten in ihrer ePA gespeichert werden und wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf. Sie können zudem auch einer Übermittlung von Daten widersprechen oder bereits eingetragene Daten wieder löschen lassen.
  • Versicherte können innerhalb von 24 Monaten zweimal ihre Krankenkasse beauftragen, jeweils bis zu zehn Dokumente in Papierform digital in der ePA speichern.
  • Die Versicherten- und Widerspruchsrechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte können bereits ab dem 15. Geburtstag ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ausgeübt werden. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nehmen hingegen die gesetzlichen Vertreter die Versicherten- und Widerspruchsrechte minderjähriger Versicherter wahr.
  • Versicherte erhalten gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Digitalisierung ihrer bei der Kasse gespeicherten Daten in der ePA.
  • Versicherte können – wenn ihre Krankenkasse eine entsprechende Schnittstelle in der ePA anbietet – auch mit Fitnesstrackern selbst erhobene Gesundheitsdaten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität oder Körpertemperatur aus genutzten Wearables in ihrer ePA speichern und ihrer Arztpraxis zur Verfügung stellen. Ein Zugriff auf diese Daten ist für die Hersteller und Anbieter von Wearables und deren Applikationen ausgeschlossen.
  • In der ePA gespeicherte Daten werden anonymisiert dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt. Die Gesundheitsdaten können auf Antrag von wissenschaftlichen Einrichtungen zur Forschung verwendet werden, um die Gesundheitsversorgung datenbasiert zu verbessern. Patientinnen und Patienten haben jederzeit das Recht, einer Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
  • Versicherte erhalten den Anspruch, unabhängig von eigenen Zugriffsmöglichkeiten auf die ePA ab dem 1. Januar 2030 über die Ombudsstellen jederzeit eine personengenaue Auskunft erhalten zu können, wer zu welcher Zeit auf welche Daten oder Dokumente in der elektronischen Patientenakte zugegriffen hat.
  • Versicherte können in der Apotheke Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise eine Anleitung, wie man eine Videosprechstunde mit seiner Arztpraxis durchführen kann. Auch die bloße Einsichtnahme in die ePA oder das Löschen von Daten aus der ePA können in der Apotheke vorgenommen werden.
  • Versicherte erhalten bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin verschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem 1. Janaur 2024 nur noch in Form des elektronischen Rezepts (E-Rezept).
  • Per E-Rezept verschriebene Arzneimittel werden in der ePA gespeichert, wenn die Versicherten dem nicht widersprechen.
  • Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mithilfe einer App oder mit einem Papierausdruck.
  • Versicherte erhalten einen erweiterten Anspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) der Medizinproduktklasse 2b (bisher: nur mit der Risikoklasse 2a). Damit können beispielsweise softwareunterstützte Insulindosierungs-Anwendungen zum Einsatz kommen. Zudem ermöglichen DiGAs der Klasse 2b ein datengestütztes Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring).
  • Digitale Gesundheitsanwendungen, die lediglich zur Benutzung mit bestimmten Hilfs- oder Arzneimitteln vorgesehen sind, werden von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen.
  • Schwangere Versicherte dürfen digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der GKV nutzen, soweit diese der Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen. 
  • Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 soll zusätzlich zu den bestehenden Behandlungsprogrammen (DMP) eine Variante des Programms mit digitalisierten Versorgungsprozessen angeboten werden. Der GBA bekommt den Auftrag, die digitalen DMP-Varianten bis Ende März 2025 einzuführen.
  • Versicherte sollen künftig ihre Patientenverfügungen in der ePA speichern können. Die gematik erhält den Auftrag, bis zum 1. Februar 2025 die entsprechende technische Machbarkeit zu überprüfen.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgt durch die schwerpunktmäßig behandelnden Leistungserbringer.
  • Ärztinnen und Ärzte werden verpflichtet, einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen und auf der ePA zu hinterlegen, sobald diese zur Verfügung steht. Der Medikationsplan ist im weiteren Verlauf stets aktuell zu halten.
  • Leistungserbringer müssen auf Wunsch des Versicherten auch elektronische Abschriften der ärztlich geführten Behandlungsakte in die ePA einstellen.
  • Alle vertragsärztlichen Leistungserbringer sind im weiteren Verlauf der Behandlung verpflichtet, gesetzlich vorgegebene Inhalte verpflichtend in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Leistungserbringer haben die Versicherten im Einzelfall darüber zu informieren, welche Daten sie in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, damit Versicherte in der konkreten Behandlung entscheiden können, ob sie der Speicherung dieser Daten im Einzelfall widersprechen möchten.
  • Ab Januar 2025 hat eine Arzt- oder Psychotherapiepraxis im Behandlungskontext standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten, sofern dem Zugriff seitens des oder der Versicherten nicht widersprochen wurde.
  • Leistungserbringer des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie in der Betriebsmedizin Tätige erhalten erst nach vorheriger Einwilligung der oder des Versicherten Zugriff auf die Daten in der ePA.
  • Ärztinnen und Ärzte erhalten für angebotene Videosprechstunden verpflichtend einen Qualitätszuschlag (bisher lag dies im Ermessen des Bewertungsausschusses).
  • Die bisherige fall- und leistungsbezogene Begrenzung für Videosprechstunden entfällt. Damit soll das Angebot von Videosprechstunden in einem größeren Umfang als bisher ermöglicht werden.
  • Ärztinnen und Ärzte können ihren Patienten künftig auch auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) der Medizinproduktklasse 2b (bisher: nur mit der Risikoklasse 2a) verschreiben. Diese ermöglichen beispielsweise ein telemedizinisches Monitoring. KBV und Spitzenverband Bund regeln die genaue Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens
  • Das E-Rezept wird zum 1. Januar 2024 als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert.
  • Vertragsärztliche Leistungserbringer müssen nachweisen, dass sie Rezepte ab dem 1. Januar 2024 in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Wird dieser Nachweis nicht bis zum 1. Mai 2024 erbracht, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent gekürzt, bis der Nachweis erbracht wurde (ausgenommen sind Fachärzte wie etwa Laborärzte, die in der Regel keine Rezepte ausstellen).
  • Vertragsärztinnen und -ärzte sowie psychotherapeutische Praxen werden verpflichtet, am Nachrichtendienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) soweit teilzunehmen, dass sie eArztbriefe über KIM empfangen können.
  • Die elektronische Rechnung wird als neue Anwendung der Telematikinfrastruktur in die Liste der Kernanwendungen aufgenommen. Damit können Ärztinnen und Ärzte den Rechnungs- und Erstattungsprozess insbesondere bei Leistungen, welche privat(zahn)ärztlich abgerechnet werden, digitalisieren und damit zeit- und kosteneffizienter gestalten.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern müssen gesetzlich vorgegebene Inhalte verpflichtend in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Die Frist für die Einführung von digitalen Identitäten für stationäre Leistungserbringerinstitutionen wird vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2025 verschoben.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, für alle ihre Versicherten eine elektronische Patientenakte zu erstellen. Sie werden von dieser Pflicht nur befreit, wenn die Versicherten dem ausdrücklich widersprechen. Auch private Krankenversicherungen können ihren Kunden eine elektronische Patientenakte anbieten.
  • Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, bei ihr zuvor in Anspruch genommene Leistungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.
  • Krankenkassen sind verpflichtet, beim Versicherten in Papierform vorliegende Dokumente auf Antrag ebenfalls digital in der ePA speichern. Dieser Anspruch kann je Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt.
  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. April 2026 darüber, in welchem Umfang Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Digitalisierung von Papierdokumenten in Anspruch genommen haben.
  • Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, vor der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte ihre Versicherten ausführlich über die Leistungen der ePA zu informieren.
  • Krankenkassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über die Konsequenzen einer von den Versicherten in Auftrag gegebenen Löschung der ePA schriftlich zu informieren – insbesondere, dass einmal gelöschte Daten bei einer späteren ePA-Einrichtung auf Verlangen nicht wiederhergestellt werden können.
  • An einer Behandlung beteiligte, zugriffsberechtigte Leistungserbringer bekommen standardmäßig für die ePA eine Zugriffsberechtigung für eine Woche. Versicherte können diesen Zeitraum aber auch selbst kürzer oder länger einstellen.  
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen dürfen Daten aus der ePA nutzen, um ihre Versicherten aktiv auf ihnen zustehende Früherkennungsuntersuchungen hinzuweisen, sofern die Versicherten dem nicht widersprechen.
  • Gesetzliche Krankenkassen können ihren Versicherten in der ePA eine entsprechende Schnittstelle anbieten, mit der es den Versicherten möglich ist, auch selbst erhobene Gesundheitsdaten beispielsweise aus Smartwatches oder Fitness-Trackern in der ePA zu speichern.
  • Krankenkasse werden verpflichtet, die ePA eines Versicherten innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis von dessen Tod zu löschen.
  • Bei einem Kassenwechsel gilt ein Widerspruch zur Einrichtung der ePA automatisch fort.
  • Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Diese beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte.
  • Das E-Rezept wird zum 1. Januar 2024 als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert. Krankenkassen können das E-Rezept nun auch in ihre eigenen Apps integrieren, so dass Versicherte in der Apotheke ihr Arzneimittel auch ohne Vorlage ihrer Gesundheitskarte bekommen können.
  • Krankenkassen werden verpflichtet, zur verpflichtenden Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024 vorab ihre Versicherten über die Besonderheiten des elektronischen Rezepts zu informieren.
  • Für den künftigen Einsatz von DiGAs der höheren Risikoklasse 2b regelt der Spitzenverband Bund gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie Patientenvertretern die genaue Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. DiGA-Hersteller werden verpflichtet, im Zulassungsverfahren einer DiGA der Risikoklasse IIb Nachweise über den medizinischen Nutzen beizubringen.   
  • Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhalten als Partner im Bewertungsausschuss den Auftrag, den Bundesmantelvertrag-Ärzte bis 31. Dezember 2024 so weiterzuentwickeln, dass psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen in Zukunft auch im Wege der Videosprechstunde erbracht werden können.
  • Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhalten als Partner im Bewertungsausschuss den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2024 Regelungen zu treffen, die Videosprechstunden in der ambulanten Versorgung in einem größeren Umfang ermöglichen, als dies bislang der Fall ist.
  • Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhalten als Partner im Bewertungsausschuss den Auftrag, jährlich (erstmals zum 1. Juni 2024) dem Bundesgesundheitsministerium Bericht zu erstatten über die Entwicklung von telemedizinischen Leistungen und Videosprechstunden sowie über die Zahl zugelassener telemedizinischer Zentren zur Überwachung von Patienten mit fortgeschrittener Herzschwäche.
  • Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Apotheker vereinbaren bis zum 31. März 2025 die strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen für das Angebot von assistierter Telemedizin  
  • Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhalten als Partner der Bundesmantelverträge den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2024 Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen zu vereinbaren.
  • Der GKV-Spitzenverband vereinbart bis zum 1. Januar 2026 mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen einen erfolgsabhängigen Preisbestandteil für DiGAs, der bei mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags liegen muss.
  • Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, auf Verlangen der Versicherten sowohl eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle als auch eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen.
  • Der bislang nur bis 2024 finanzierte Innovationsfonds wird entfristet. Die künftige Finanzierung übernimmt hälftig die gesetzliche Krankenversicherung. Die andere Hälfte soll aus Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds kommen.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Für den Umbau der elektronischen Patientenaktensysteme zu einer Opt-out-An-wendung und den Aufbau eines Widerspruchsverfahrens, für die Erstbefüllung der ePA mit Informationen, für die erstmaligen Informationen zum E-Rezept und für die Verpflichtung zur Digitalisierung von papiergebundenen medizinischen Altbefunden der Versicherten entstehen den Krankenkassen einmalig Kosten in Höhe von rund 790 Millionen Euro.
  • Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Versorgung mit DiGA entstehen den Krankenkassen in den Jahren 2025 bis 2028 insgesamt Kosten in Höhe von rund zwölf Millionen Euro.
  • Für die Fortentwicklung der Telemedizin entstehen den Krankenkassen für die Jahre 2026 bis 2028 Leistungsausgaben von bis zu 24 Millionen Euro.
  • Für die gesetzliche Unfallversicherung fallen für die Befüllung der ePA in den Jahren 2025 bis 2026 einmalige Kosten in Höhe von insgesamt rund sieben Millionen Euro an.
  • Aus der Verstetigung des Innovationsfonds resultieren Ausgaben in Höhe von 200 Millionen Euro pro Jahr ab 2025. Davon werden 100 Millionen Euro von den Krankenkassen und 100 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.
  • Für den Aufbau der assistierten Telemedizin fallen in 2026 einmalig Kosten in Höhe von sechs Millionen Euro und in 2027 acht Millionen Euro für die Krankenkassen an. Ab 2028 rechnet die GKV mit jährlichen Kosten von zehn Millionen Euro.

Beitragssatz

14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…