Reform

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)

In Kraft getreten: 01.01.2019 3 Min. Lesedauer

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sieht vor, dass auch der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen bezahlt und so wieder die vollständige Parität eingeführt wird.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Ab dem 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Rentnern und Rentenversicherung getragen (bisher: Arbeitnehmer und Rentner tragen den Zusatzbeitrag allein).
  • Freiwillig versicherte Selbstständige werden bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt damit künftig für freiwillig Versicherte und Selbstständige bei 1.038,33 Euro (bisher für Selbstständige: 2.283,75 Euro). Damit sinkt der Mindestbeitrag für Selbstständige mit rund 160 Euro auf weniger als die Hälfte.
  • Für die Beitragsbemessung bei Selbstständigen ist eine Unterscheidung, ob sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig sind, aufgrund der einheitlichen Mindestbemessungsgrundlage nicht mehr erforderlich.
  • Selbstständige bekommen künftig Krankengeld und Mutterschaftsgeld beitragsfrei ausgezahlt (bisher: Beitragsfreiheit erstreckte sich nur auf das Arbeitseinkommen, nicht auf andere erzielte Einnahmearten, zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen).
  • Ehemalige Zeitsoldaten erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst drei Monate lang ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Tag des Ausscheidens. Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten sie zudem einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
  • Eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig auch ohne Austrittserklärung nach sechs Monaten, wenn das Kassenmitglied unbekannt verzogen ist und keine Beiträge mehr zahlt (bisher: Weiterversicherung zum Höchstbetrag mit entsprechender Anhäufung von Beitragsschulden).
  • Freiwillig Versicherte, die ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen haben, wurden bislang von ihrer Kasse automatisch zum Höchstbeitrag versichert. Künftig haben sie nach Festsetzung des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen. Die Kassen müssen dann rückwirkend den Beitrag neu berechnen.
  • Wechselt ein Mitglied aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung, wird die Vorversicherungszeit anerkannt. Dadurch erhalten mitversicherte Familienangehörige einen lückenlosen Versicherungsschutz (bisher: Familienangehörige konnten zwei Jahre lang die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen).

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten.
  • Kassen, die über höhere Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag ab 2019 nicht mehr anheben. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren durch Senken des Zusatzbeitrages abgebaut werden. Diese Frist kann um maximal zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist eine Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) bis zum 31. Dezember 2019.
  • Bestehen bei einer Kasse trotz Senkung des Zusatzbeitrages nach fünf Jahren immer noch Finanzreserven, müssen diese an den Gesundheitsfonds abgeführt werden.
  • Kassen werden verpflichtet, Versicherte mit Anspruch auf Leistungen der Künstlersozialkasse bei zweimonatigem Beitragsrückstand zu informieren, dass sie im Fall einer Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge beim Sozialleistungsträger beantragen können.
  • Kassen werden verpflichtet, die freiwillige Mitgliedschaft von Versicherten zu beenden, wenn diese unbekannt verzogen und nicht mehr erreichbar sind, seit sechs Monaten keine Beiträge mehr zahlen und keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben, ohne sich abgemeldet zu haben (bisher: Weiterversicherungszwang zum Höchstbetrag). Diese Regelung gilt rückwirkend bis ins Jahr 2013.
  • Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von zehn auf 20 Prozent erhöht.
  • Krankenkassen werden verpflichtet, für freiwillige Mitglieder, die keine Einkommensbelege geliefert haben und für die deshalb der Höchstbeitrag angesetzt wurde, die Beiträge auf Antrag rückwirkend neu zu berechnen. Die freiwillig Versicherten haben nach Ansetzen des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen

Beitragssatz

14,6 % (+ evtl. Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… )