Reform
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
Ab 1. Januar 2009 erhalten alle Krankenkassen ihre Finanzmittel aus einem neuen Gesundheitsfonds, zudem gilt ab diesem Zeitpunkt erstmals ein einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen.
Auswirkungen auf Versicherte
- Einführung einer Versicherungspflicht für alle Bürger und eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, der alle Leistungen der GKV abdeckt.
- Krankenkassen können allen Versicherten Sondertarife wie Selbstbehalt, Kostenerstattung oder Prämienzahlung anbieten. Hinzu kommen Zusatztarife für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (zum Beispiel Homöopathie, Phytotherapie oder Anthroposophie). Die Bonuszahlungen an Versicherte dürfen eine Grenze von 600 Euro nicht überschreiten. Für die freiwillig angebotenen Wahltarife gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Bindungsfrist von drei Jahren.
- Chronisch Kranke müssen therapiegerechtes Verhalten (Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen) nachweisen, um die reduzierte Belastungsgrenze für Zuzahlungen in Anspruch nehmen zu können.
- Kommt es nach einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung (z.B. Tätowierung/Piercing) zu Komplikationen, wird der Leistungsumfang der Krankenkasse stark eingeschränkt.
- Eltern-Kind-Kuren werden zur Pflichtleistung der GKV. Die Zuzahlung beträgt weiterhin zehn Euro pro Tag.
- Alle von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen werden zu Pflichtleistungen der GKV.
- Medizinische Rehabilitation wird zur Pflichtleistung der GKV. Aufnahme von geriatrischen ambulanten Reha-Leistungen in den Leistungskatalog.
- Verbesserung der Palliativmedizin: Die "Spezialisierte ambulante Palliativversorgung" wird zur Pflichtleistung der GKV. Speziell geschulte Ärzte und Pflegekräfte sollen auch pflegeintensiven, unheilbar erkrankten Menschen ermöglichen, bis zuletzt zu Hause leben können.
- Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Menschen, die an schweren oder seltenen Krankheiten leiden.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt für alle Krankenkassen ab 1. Januar 2009 einen einheitlichen Beitragssatz fest.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Honorarreform im ambulanten Bereich: Das Morbiditätsrisiko geht auf die Krankenkassen über; die Gebührenordnung operiert ab 2009 mit festen Eurobeträgen statt der bisherigen Punktwerte.
- Ab April 2007 müssen alle Krankenkassen flächendeckend hausarztzentrierte Versorgungsverträge anbieten. Damit wird der bereits im GMG festgelegte Beschluss zum Ausbau einer hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert. Die Kassen werden verpflichtet, hierfür spezielle Tarifgestaltungen anzubieten.
- Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der Integrierten Versorgung hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen, ohne dabei an Voraussetzungen gebunden zu sein. Kassen und Kliniken können beispielsweise Verträge abschließen, ohne dass ein niedergelassener Arzt einen entsprechenden Zulassungsstatus in den Vertrag einbringt.
- Verträge zwischen Krankenkassen und einzelnen oder Gruppen von Ärzten dürfen in erweitertem Umfang geschlossen werden.
- Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA): Neben dem unparteiischen Vorsitzenden werden zwei weitere Mitglieder als Hauptamtliche tätig, die in einem Dienstverhältnis zum GBA stehen. Als Trägerorganisationen, die den GBA bilden, treten an die Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
- Neben der bisherigen Fortbildungspflicht für Ärzte müssen nun auch stationär tätige Psychotherapeuten regelmäßige Fortbildungen nachweisen.
- Die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Bereich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement werden ausgebaut. Der GBA erhält beispielsweise den Auftrag, ein Institut damit zu beauftragen, Indikatoren für die Darstellung der Versorgungsqualität zu entwickeln.
- Rabattverträge müssen künftig in der Praxisverwaltungs-Software niedergelassener Ärzte gelistet sein.
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Es entscheiden nicht mehr paritätisch besetzte Ausschüsse in der ersten Instanz, sondern die Mitarbeiter der Prüfstelle.
- Verbesserung der Palliativmedizin: Die "Spezialisierte ambulante Palliativversorgung"wird zur Pflichtleistung der GKV. Speziell geschulte Ärzte und Pflegekräfte sollen auch pflegeintensiven, unheilbar erkrankten Menschen ermöglichen, bis zuletzt zu Hause leben können.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der Integrierten Versorgung hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen, ohne dabei an Voraussetzungen gebunden zu sein. Kassen und Kliniken können beispielsweise Verträge abschließen, ohne dass ein niedergelassener Arzt einen entsprechenden Zulassungsstatus in den Vertrag einbringt.
- Zur Finanzierung des Gesundheitswesens müssen die Krankenhäuser insgesamt einen Solidarbeitrag von rund 250 Millionen Euro jährlich beisteuern. Psychiatrische Krankenhäuser sind davon ausgenommen.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Ab 1. Januar 2009 erhalten alle Krankenkassen ihre Finanzmittel aus einem neuen Gesundheitsfonds. In den Topf fließen die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die für die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Steuergelder. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Eine Konvergenzklausel soll verhindern, dass durch den Gesundheitsfonds im ersten Jahr aus einem Bundesland mehr als 100 Millionen Euro in andere Bundesländer abfließen.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt ab 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Bis zum 31. Dezember 2010 ziehen die Krankenkassen den Beitrag ein und leiten ihn an den Gesundheitsfonds weiter. Ab 2011 können Arbeitgeber entscheiden, alle Beitragszahlungen, Beitragsnachweise und Versicherungsmeldungen gebündelt über eine einzige Krankenkasse abzuwickeln - unabhängig davon, ob ihre Mitarbeiter unterschiedlichen Krankenkassen angehören.
- Ein Teil der Aufgaben der sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen geht ab Juli 2008 auf den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" (GKV-Spitzenverband) über. Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes ist die Vertretung aller gesetzlichen Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die Vertragskompetenz beschränkt sich auf Kollektivverträge und zwingend einheitlich zu treffende Entscheidungen.
- Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen. Zur Vorbereitung werden die Kassen verpflichtet, ab 2010 bis spätestens 31. Dezember 2049 einen Kapitalstock zu bilden, um daraus vollständig die Erfüllung bestehender Verpflichtungen aus Pensionslasten im Insolvenzfall sicherzustellen.
- Ab April 2007 dürfen Krankenkassen allen Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder Beitragsrückerstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für die Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.
- Ab April 2007 müssen alle Krankenkassen flächendeckend hausarztzentrierte Versorgungsverträge anbieten. Damit wird der bereits im GMG 2004 festgelegte Beschluss zum Ausbau einer hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert.
- Krankenkassen werden verpflichtet, für besondere Versorgungsformen wie etwa hausarztzentrierte Versorgung oder Integrierte Versorgung ihren Versicherten spezielle Tarifgestaltungen anzubieten.
- Verschiedene Satzungs- und Ermessensleistungen der Krankenkassen, etwa bei der Palliativversorgung, der medizinischen Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen werden zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.
- Kassen müssen die Kosten für Folgeerkrankungen aufgrund medizinisch nicht notwendiger Eingriffe (Tätowierungen, Piercings, Schönheitsoperationen) nicht übernehmen. Sie können die Versicherten in "angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen" und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung "ganz oder teilweise versagen" beziehungsweise zurückfordern.
- Verträge zwischen Krankenkassen und einzelnen oder Gruppen von Ärzten dürfen in erweitertem Umfang geschlossen werden.
- Einführung einer Versicherungspflicht für alle Bürger und eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, der alle Leistungen der GKV abdeckt.
- Auch Krankenkassen unterschiedlicher Krankenkassenarten können sich jetzt zusammenschließen, zum Beispiel eine Betriebskrankenkasse mit einer Ersatzkasse. Bislang waren Fusionen nur innerhalb einer Krankenkassenart möglich.
- Die Bundesknappschaft ist seit dem 1. April 2007 für alle gesetzlich Versicherten geöffnet. Ab 1. Januar 2009 darf sich auch die Seekrankenkasse öffnen. Für neue Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt dagegen weiter ein Öffnungsverbot bis 31. Dezember 2008.
- Honorarreform im ambulanten Bereich: Das Morbiditätsrisiko geht auf die Krankenkassen über. Steigender medizinischer Versorgungsbedarf soll nicht über sinkende Punktwerte je Leistung abgedeckt werden.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Ab 1. Januar 2009 erhalten alle Krankenkassen ihre Finanzmittel aus einem neuen Gesundheitsfonds. In den Topf fließen die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die für die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Steuergelder. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Eine Konvergenzklausel soll verhindern, dass durch den Gesundheitsfonds im ersten Jahr aus einem Bundesland mehr als 100 Millionen Euro in andere Bundesländer abfließen.
- Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen monatlichen Zusatzbeitrag von höchstens einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens einfordern. Bei Zusatzprämien bis maximal acht Euro im Monat gilt diese Überforderungsklausel von einem Prozent nicht.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt ab 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Bis zum 31. Dezember 2010 ziehen die Krankenkassen den Beitrag ein und leiten ihn an den Gesundheitsfonds weiter. Ab 2011 können Arbeitgeber entscheiden, alle Beitragszahlungen, Beitragsnachweise und Versicherungsmeldungen gebündelt über eine einzige Krankenkasse abzuwickeln - unabhängig davon, ob ihre Mitarbeiter unterschiedlichen Krankenkassen angehören.
- Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen. Zur Vorbereitung werden die Kassen verpflichtet, ab 2010 bis spätestens 31. Dezember 2049 einen Kapitalstock zu bilden, um daraus vollständig die Erfüllung bestehender Verpflichtungen aus Pensionslasten im Insolvenzfall sicherzustellen.
Beitragssatz
14,8 %