Reform
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) beinhaltet einerseits eine erneute Kostenbremse, andererseits weitreichende strukturelle Änderungen in der GKV, unter anderem mit einer freien Krankenkassenwahl für Versicherte und der Einführung des kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs ab 1994.
Auswirkungen auf Versicherte
- Zuzahlung für alle Arzneimittel (auch mit Festbetrag). Die Arzneimittelzuzahlung wird nach Apothekenpreisen gestaffelt: bis 30 Mark Medikamentenpreis = drei Mark Zuzahlung, bis 50 Mark = fünf Mark, über 50 Mark = sieben Mark pro Packung. Ab 1. Januar 1994 wird die Zuzahlung nach Packungsgröße gestaffelt (mit denselben Zuzahlungsbeträgen).
- Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt und stationären Kuren (inklusive Mütterkuren) auf elf Mark /Tag (Ost: acht Mark) für maximal 14 Tage. Ab Januar 1994: zwölf Mark (West) und neun Mark (Ost).
- Kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene, "medizinisch nicht notwendiger" Zahnersatz und aufwendige prothetische Versorgungsformen werden aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen.
- Keine Kostenübernahme von Schutzimpfungen für Fernreisen.
- Der Krankenschein wird durch die Krankenversicherungskarte ersetzt.
- Freiwillig versicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen den vollen Beitragssatz gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - also auch auf Versorgungsbezüge und sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen).
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Anbindung der Ausgabenentwicklung an die Entwicklung der Grundlohnsumme (= Budgetierung im ambulanten Bereich).
- Regelungen für die Begrenzung der Zahl der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Zahnärzte auf einen Versorgungsgrad von 110 Prozent (auf der Grundlage des Ist-Zustands am 31. Dezember 1990), ab 110 Prozent gilt ein Planungsbereich als gesperrt.
- Einführung einer Altersgrenze von 68 Jahren für die Kassenzulassung.
- Umstellung der vertragsärztlichen Vergütung auf Leistungskomplexhonorare und Einführung der hausärztlichen Versorgung als Gebietsbezeichnung.
- Neuregelung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung (bedeutet auch: Nach dem neu eingefügten § 95 a SGBV muss ein Mediziner eine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt haben, um zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu sein).
- Einführung von Arzneimittelbudgets: Dieses gilt kollektiv für die Vertragsärzte einer KV; also keine Individualbudgets. Die Arzneimittelausgaben werden für 1993 auf das Niveau der GKV-Medikamentenausgaben von 1991 begrenzt.; für die neuen Bundesländer ab 1994 auf der Grundlage der Ausgaben des ersten Halbjahres 1992. Bei der jeweiligen Ausgestaltung der Arzneimittelbudgets sind Faktoren wie die Veränderung der Zahl und Altersstruktur der Versicherten, Veränderungen der Preise, Innovationen und Wirtschaftlichkeitsreserven zu berücksichtigen.
- Einführung von Richtgrößen im Arzneimittelsektor: Die Arzneimittelbudgets können ausgesetzt werden, wenn je Arztgruppe indikations- oder stoffgruppenbezogene Richtgrößen vereinbart werden.
- Eine Positivliste mit den Medikamenten, die zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, soll eingeführt werden. Diese Liste wird jedoch 1995 vor Inkrafttreten wieder zurückgenommen.
- Kassenärzte heißen jetzt Vertragsärzte.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf elf DM/Tag (Ost: acht DM) für maximal 14 Tage. Ab Januar 1994: zwölf Mark (West) und neun DM (Ost).
- Strikte Vergütungsbudgetierung für den stationären (und jeden anderen) Sektor (sektorale Budgetierung) von 1993 bis 1995 mit jährlich festgelegten Zuwachsraten.
- Das Prinzip der Selbstkostendeckung in der Krankenhausfinanzierung wird aufgegeben. Es erfolgt eine schrittweise Ablösung der tagesgleichen Pflegesätze durch leistungsorientierte Fallpauschalen (für die allgemeine stationäre Behandlung, Unterkunft und Verpflegung) und Sonderentgelte (für Operationskosten, Labor- und Arzneimittelkosten) sowie der übrigen Finanzierung durch einen Basispflegesatz (Servicekosten) und Abteilungspflegesätze für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten ab 1996.
- Verzahnung der ambulanten und stationären Versorgung durch ambulantes Operieren.
- Auf zehn Jahre begrenzte Beteiligung des Bundes an den Krankenhausinvestitionen der neuen Länder.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Organisationsreform der Krankenkassen: Einführung des Wettbewerbs durch freie Kassenwahl für alle Versicherten ab 1996. Das bis dato bestehende System mit der automatischen Zuweisung von Arbeitern in Primärkassen (z.B. AOK oder IKK) und der Möglichkeit zur Auswahl einer Wahlkasse bei Angestellten (z.B. BEK oder DAK) wird beendet. Jeder kann sich nun seine Krankenkasse selbst aussuchen.
- Neue Entscheidungsstrukturen in der gemeinsamen Selbstverwaltung.
- Budgetierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen: Die Verwaltungskosten dürfen zwischen 1993 und 1995 nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen gestiegen sind.
- Freiwillig Versicherte können statt Sachleistung auch Kostenerstattung wählen.
- Kassen müssen die Kosten von Schutzimpfungen für Fernreisen nicht mehr übernehmen.
- Der bisherige Krankenschein wird durch die Krankenversicherungskarte ersetzt.
- Freiwillig versicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen den vollen Beitragssatz - auch auf Versorgungsbezüge und sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen).
- Einführung des kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Budgetierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen: Die Verwaltungskosten können zwischen 1993 und 1995 nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen gestiegen sind.
- Einführung des kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs ab 1994.
- Budgetierung der Ausgaben für Arzneimittel sowie für die ambulante und die stationäre Versorgung. Anbindung der einzelnen Budgets an die Einnahmeentwicklung der Krankenkassen.
Beitragssatz
13,22 %