Reform

Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz – Krankenhaustransparenzgesetz

In Kraft getreten: 27.03.2024 8 Min. Lesedauer

Das Krankenhaustransparenzgesetz schafft die Voraussetzungen, dass sich Patientinnen und Patienten sowie einweisende Ärztinnen und Ärzte über ein neues Online-Portal darüber informieren können, welches Krankenhaus welche Leistungen in welcher Qualität anbietet.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Die Versorgungsqualität der stationären Versorgung soll für Patientinnen und Patienten transparenter werden. Seit dem 17. Mai 2024 werden im Bundes-Klinik-Atlas verschiedene Leistungs- und Qualitätsdaten von Krankenhäusern online veröffentlicht.
  • Im Bundes-Klinik-Atlas finden Patientinnen und Patienten Angaben zur fachlichen Spezialisierung einer Klinik. Hier steht standortgenau, welche Leistungen in einem Krankenhaus angeboten und wie oft diese jährlich durchgeführt werden. Zudem findet sich hier eine Angabe, ob auch Leistungen angeboten werden, die mit Sondererlaubnis der Landesbehörden die Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses unterschreiten.
  • Angaben zur Personalsituation einer Klinik sollen es für Patientinnen und Patienten transparenter machen, wie gut die dortige ärztliche und pflegerische Versorgung ist. Im Bundes-Klinik-Atlas werden (fach)ärztliche und pflegerische Personalausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang dargestellt und mit dem bundesweiten Durchschnitt verglichen.
  • Zu besseren Einschätzung der medizinischen Qualität eines Krankenhauses finden Patientinnen und Patienten im Bundes-Klinik-Atlas Angaben zu Komplikationsraten für dort angebotene Eingriffe sowie einen Vergleich zur Komplikationsrate im bundesweiten Durchschnitt. Zudem werden hier Qualitätssiegel und besondere Zertifikate des Krankenhauses angezeigt.
  • Patientinnen und Patienten finden im Bundes-Klinik-Atlas eine Angabe, in welcher Stufe der Notfallversorgung die jeweilige Klinik eingeordnet wird.
  • Die Nutzung des Bundes-Klinik-Atlas durch Patientinnen und Patienten wird vom Bundesgesundheitsministerium evaluiert.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Jeder einzelne Krankenhausstandort in Deutschland wird gemäß seines Leistungsangebotes im neuen Bundes-Klinik-Atlas – differenziert nach 65 Leistungsgruppen – dargestellt. Die Auflistung der Leistungsgruppen ist nur vorläufig. Nach der endgültigen Festlegung von Leistungsgruppen im Rahmen der noch für 2024 geplanten Krankenhausreform werden diese bei Bedarf noch entsprechend angepasst.
  • Ausgehend von den angebotenen Leistungsgruppen ordnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jeden einzelnen Krankenhausstandort einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) zu. Es gibt Level F-Krankenhäuser (Fachkliniken), Level 1-i-Krankenhäuser (sektorenübergreifende Versorger, die regelhaft keine Notfallmedizin erbringen), Level 1n-Krankenhäuser (mindestens die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, die Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, die Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie die Leistungsgruppe Notfallmedizin), Level 2-Krankenhäuser (mindestens zwei internistische Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgische Leistungsgruppen, die Leistungsgruppe Intensivmedizin, die Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weitere Leistungsgruppen), Level 3-Krankenhäuser (mindestens fünf internistische Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgische Leistungsgruppen, die Leistungsgruppe Intensivmedizin, die Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich acht weitere Leistungsgruppen) sowie das Level 3U für Universitätskliniken.
  • Krankenhäuser werden verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) künftig zum 31. März eines Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Jahr zu übermitteln: Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten DRG-Behandlungsfälle zuzuordnen sind, Standortbezug bei Diagnosen und Prozeduren, bestimmte Qualitätsaspekte sowie die genaue Anzahl des (fach)ärztlichen und pflegerischen Personals sowie der Hebammen (jeweils umgerechnet auf Vollzeitstellen). Die Datenübermittlung für alle Krankenhausbehandlungsfälle erfolgt erstmals für das Datenjahr 2023.
  • Das InEK übermittelt die gesammelten Daten an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG). Hier werden die neuen Daten mit den Daten aus der bereits bestehenden Qualitätsberichterstattung der Krankenhäuser zusammengeführt.
  • Das IQTiG ist Betreiber des Bundes-Klinik-Atlas und bereitet alle von den Krankenhäusern gesammelten Qualitätsdaten – fortlaufend aktualisiert – laienverständlich und barrierefrei im Bundes-Klinik-Atlas auf.
  • Kommt eine Klinik ihrer Pflicht zur quartalsweisen Datenlieferung nicht termingerecht und vollständig nach, sind Abschläge in der Vergütung vorgesehen, deren genaue Höhe GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes miteinander vereinbaren müssen.
  • Für Bundeswehr- und Unfallkrankenhäuser gelten bei der Ermittlung der Fallzahlen gesonderte Regelungen, die im Bundes-Klinik-Atlas transparent dargestellt werden.
  • Um die Liquidität in der stationären Versorgung zu verbessern, sieht das Gesetz verschiedene finanzielle Erleichterungen vor. So wurde etwa ab dem 28. März 2024 der vorläufige Pflegeentgeltwert von bisher 230 Euro auf 250 Euro erhöht.
  • Krankenhäuser, die noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget vorliegen haben, erhalten rückwirkend bis zum Jahr 2020 einen schnelleren Ausgleich der noch nicht finanzierten Pflegekosten, wenn die krankenhausindividuellen Pflegekosten mit dem abgerechneten Pflegeentgeltwert der vorangegangenen Jahre unterfinanziert waren.
  • Höhere Lohnabschlüsse sollen künftig frühzeitig refinanziert werden: Steigen die Gehälter von Krankenhausbeschäftigten durch neue Tarifabschlüsse, soll der eigentlich nur einmal jährlich festzulegende Landesbasisfallwert künftig ab dem Datum des Tarifabschlusses für das Restjahr entsprechend angepasst werden, sofern eine Vertragspartei dies verlangt.
  • Der Orientierungswert kann bei der Ermittlung des Veränderungswertes künftig vollständig angewendet werden. Dies ermöglicht bei entsprechendem Kostenanstieg in der stationären Versorgung eine deutlich stärkere Steigung der Landesbasisfallwerte als bisher.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) werden verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für Kliniken, die ihrer Pflicht zur Datenlieferung nicht termingerecht und vollständig nachgekommen sind, Abschläge in der stationären Vergütung zu vereinbaren. Dabei sollen die Abschläge je Krankenhausstandort mindestens 20.000 Euro betragen und 500.000 Euro nicht übersteigen

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Für die Datenmeldung an das InEK entstehen allen Krankenhäusern in Deutschland zusammen einmalige Kosten von insgesamt etwa 300.000 Euro für die Einrichtung der entsprechenden Melde-Infrastruktur. Hinzu kommen jährliche Kosten von knapp einer Million Euro für alle Kliniken durch den bürokratischen Mehraufwand zur Erfassung und Meldung der Daten (297.000 Euro), die Zuordnung von Leistungsgruppen je Krankenhausstandort (129.000 Euro) sowie zur Zuordnung von Behandlungsfällen zu Leistungsgruppen (512.000 Euro).
  • Für die Realisierung des Online-Transparenzverzeichnisses Bundes-Klinik-Atlas und die Erweiterung der Aufgaben des InEK und des IQTiG entstehen im Jahr 2023 einmalige Kosten von rund 500.000 Euro sowie jährliche Kosten ab 2024 für die kontinuierliche Datenbehandlung und -einpflege von rund 400.000 Euro.

Beitragssatz

14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…