Reform

Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)

In Kraft getreten: 01.01.2005 1 Min. Lesedauer

Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz wird ein Beitragszuschlag für die soziale Pflegeversicherung von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt. Der Zuschlag gilt grundsätzlich für alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zusätzlich zum jeweils aktuellen Beitragssatz.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 60 Jahren ohne Kinder haben einen Zuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der bisher hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene Beitragssatz von 1,7 Prozent des Einkommens (also 0,85 Prozent für den Versicherten) erhöht sich für diese Versichertengruppe auf 1,1 Prozent - die Arbeitgeber werden an der Erhöhung also nicht beteiligt. Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind von dieser Regelung ausgenommen.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 60 Jahren ohne Kinder haben einen Zuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der bisher hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene Beitragssatz von 1,7 Prozent des Einkommens (also 0,85 Prozent für den Versicherten) erhöht sich für diese Versichertengruppe auf 1,1 Prozent - die Arbeitgeber werden an der Erhöhung also nicht beteiligt. Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind von dieser Regelung ausgenommen.

Beitragssatz

1,7 % (1,95 Kinderlose)