Reform

Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften / Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

In Kraft getreten: 01.01.2015 3 Min. Lesedauer

Das Erste Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2015 die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung in einem Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) angehoben werden. Im Leistungsbereich gibt es neue, zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsangebote.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt auf 2,35 Prozent (bisher: 2,05 Prozent). Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 Prozent.
  • Die Beträge für Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden an die Preisentwicklung der vergangenen drei Jahre angepasst und steigen ab 2015 um vier Prozent. Für Leistungen, die erst Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.
  • Private Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen (bisher: vier Wochen) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (maximal 806 Euro) können stattdessen für die Verhinderungspflege verwendet werden. Dadurch erhöht sich der Maximalbetrag für Verhinderungspflege auf 2.418 Euro (bisher: 1.550 Euro). Bislang war eine Übertragung nur von der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege möglich.
  • Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige übernommen, können die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe für die Zeit der Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen im Jahr) von der Pflegekasse übernommen werden.
  • Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann zusätzlich die teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege in Anspruch nehmen, ohne dass diese Leistungen der Pflegekasse wie bisher gegeneinander aufgerechnet werden.
  • Der Zuschuss für einen altersgerechten Wohnungsumbau (z.B. Einbau einer barrierefreien Dusche) steigt auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (bisher: 2.557). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft, können sie bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten (bisher: 10.228 Euro).
  • Zu den bisherigen "niedrigschwelligen" Betreuungsleistungen kommen sogenannte Entlastungsleistungen hinzu. Künftig können so zum Beispiel auch die Kosten für anerkannte Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter erstattet werden. Somit dient diese Leistung auch zur Entlastung pflegender Angehöriger.
  • Für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden künftig für alle Pflegestufen 104 Euro monatlich erstattet. Bislang gab es diese Leistung nur für Demenzkranke.
  • Bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages derPflegesachleistung können über die 104 Euro hinaus künftig auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Bislang gab es diese Möglichkeit nicht.
  • Der Wohngruppenzuschlag, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, wird künftig auf 205 Euro monatlich erhöht (bisher: 200 Euro).
  • Außerdem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigen, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe, die künftig einfacher in Anspruch genommen werden kann.
  • Der mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführte, eingeschränkte Leistungsanspruch für Demenzkranke mit der Pflegestufe Null wird erweitert. Betroffene erhalten nun vollen Zugang zu allen ambulanten Leistungen, wie er auch allen anderen Versicherten mit einer Pflegestufe zusteht.
  • Für Pflegehilfsmittel übernimmt die Kasse künftig bis zu 40 Euro monatlich (bisher: 31 Euro).

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Zur Finanzierung einer neuen Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige berufliche Auszeit bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall (Pflegeunterstützungsgeld) stellt der Gesetzgeber mit dem PSG I 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ausgestaltung dieser Lohnersatzleistung wurde 2014 mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf separat geregelt, das ebenfalls zum 1.1.2015 inkraftgetreten ist.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet. Das von der Deutschen Bundesbank verwaltete Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung - das Gesetz untersagt ausdrücklich eine Zweckentfremdung der Fondsgelder.
  • Von Februar 2015 bis Dezember 2033 werden jährlich 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen der sozialen Pflegeversicherung in den Fonds eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 kann jährlich ein Zwanzigstel des Sondervermögens verwendet werden, um Beitragssatzsteigerungen, die nicht allein durch Leistungsdynamisierungen verursacht werden, zu verhindern.
  • Zur Finanzierung einer neuen Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige berufliche Auszeit bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall (Pflegeunterstützungsgeld) stellt der Gesetzgeber mit dem PSG I 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ausgestaltung dieser Lohnersatzleistung wurde 2014 mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf separat geregelt, das ebenfalls zum 1.1.2015 inkraftgetreten ist.
  • Mit dem Gesetz werden 550 Millionen Euro für Verbesserungen der Betreuung in der stationären Pflege bereitgestellt. Das Geld dient der Finanzierung von rund 20.000 zusätzlichen Betreuungskräften.

Beitragssatz

2,35 % (2,6 Kinderlose)