Reform

Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften / Drittes Pflegestärkungsgesetz  (PSG III)

In Kraft getreten: 01.01.2017 3 Min. Lesedauer

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) setzt in erster Linie die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege um und dient zwei zentralen Zielen: einer besseren Steuerung, Kooperation und Koordination von Beratung und Pflege in den Kommunen sowie einer Ausweitung des systematischen Prüfrechts seitens der Krankenkassen, um gegen Abrechnungsbetrug vorgehen zu können.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Freiwillig Versicherte, die ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen haben, wurden bislang von ihrer Kasse automatisch zum Höchstbeitrag versichert. Künftig haben sie nach Festsetzung des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen. Die Kassen müssen dann rückwirkend den Beitrag neu berechnen.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann künftig Qualität und Abrechnungen auch bei jenen ambulanten Pflegediensten prüfen, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten und bislang keiner Regelüberprüfung unterlagen. Die Einzelheiten zu Prüfanlässen oder Prüfinhalten regelt der GKV-Spitzenverband bis zum 30. September 2017 in seinen Richtlinien. Die Dokumentationspflichten für die häusliche Krankenpflege werden an die bereits geltenden Pflichten für ambulante Pflegedienste angepasst, um die Leistungen besser überprüfbar zu machen.
  • Bei ambulanten Pflegediensten, die sowohl häusliche Krankenpflege (HKP) als auch Pflegesachleistungen anbieten, kann der MDK künftig im Rahmen der regelmäßigen Qualitätsüberprüfung auch die Qualität und Abrechnung für diejenigen Versicherten überprüfen, die ausschließlich HKP erhalten.
  • Die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Pflegeversorgungsvertrages mit den Pflegekassen werden überarbeitet. Die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern soll sicherstellen, dass auffällig gewordene Pflegedienste nach einer Kündigung ihres Vertrages sich nicht durch eine einfache Umbenennung oder das Einschalten eines ?Strohmannes? eine neue Zulassung erschleichen können.
  • Die Pflegeselbstverwaltung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2018 Instrumente zur internen und externen Qualitätssicherung in ambulanten Wohngruppen und anderen neuen Wohnformen zu entwickeln und zu erproben.
  • Können sich die Spitzenorganisationen der Pflegedienste mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf gemeinsame Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege einigen, kann eine bis zum 1. Juni 2017 neu einzurichtende Schiedsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegeverbände in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
  • Die Landesverbände der Pflegekassen können Abrechnungen in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege künftig anlassbezogen überprüfen, wenn Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnen bestehen. Die Abrechnungsprüfung bezieht sich sowohl auf die pflegerischen Leistungen als auch auf Unterkunft und Verpflegung.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Die Landesverbände der Pflegekassen können Abrechnungen in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege künftig anlassbezogen überprüfen, wenn Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnen bestehen. Die Abrechnungsprüfung bezieht sich sowohl auf die pflegerischen Leistungen als auch auf Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Pflegeversorgungsvertrages mit den Pflegekassen werden überarbeitet. Die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern soll sicherstellen, dass auffällig gewordene Pflegedienste nach einer Kündigung ihres Vertrages sich nicht durch eine einfache Umbenennung oder das Einschalten eines ?Strohmannes? eine neue Zulassung erschleichen können.
  • Pflegedienste, die in einer von ihnen selbst organisierten Wohneinheit mindestens zwei Versicherte mit außerklinischer Intensivpflege versorgen, müssen dies den Pflegekassen melden. Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen finden in solchen Wohneinheiten grundsätzlich unangemeldet statt.
  • Können sich die Spitzenorganisationen der Pflegedienste mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf gemeinsame Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege einigen, kann eine bis zum 1. Juni 2017 neu einzurichtende Schiedsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegeverbände in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Krankenkassen werden verpflichtet, für freiwillige Mitglieder, die keine Einkommensbelege geliefert haben und für die deshalb der Höchstbeitrag angesetzt wurde, die Beiträge auf Antrag rückwirkend neu zu berechnen. Die freiwillig Versicherten haben nach Ansetzen des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Für die Förderung der strukturierten Zusammenarbeit in regionalen Pflege-Netzwerken stellt der GKV-Spitzenverband jährlich zehn Millionen Euro bereit.
  • Kommunen erhalten die Möglichkeit, sich finanziell und personell am Aufbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (bislang: niedrigschwellige Betreuungsangebote) zu beteiligen. Die Finanzierung läuft über den mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) festgesetzten Beitrag der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote. Länder, die die bislang zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, können künftig auch die Mittel nutzen, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden.
  • Die Finanzierung von Pflegestützpunkten wird ab 1. Januar 2017 von den Kommunen beziehungsweise den Ländern, den Pflegekassen und Krankenkassen jeweils zu einem Drittel finanziert. Bisher teilten sich lediglich die Kommunen und die Pflegekassen die Kosten.

Beitragssatz

2,55 % (2,8 Kinderlose)