Reform

2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. NOG)

In Kraft getreten: 01.07.1997 2 Min. Lesedauer

Das 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. NOG) soll mit einem ganzen Maßnahmenpaket – etwa durch erhöhte Selbstbeteiligungen der Patienten und geringere Kassenzuschüsse – die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sichern und gleichzeitig das Beitragssatzniveau stabilisieren.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Erhöhung der Zuzahlung bei Fahrkosten von 20 auf 25 Mark.Arzneimittelzuzahlung steigt auf neun, elf bzw. 13 Mark (bisher vier/sechs/acht Mark).
  • Krankenhauszuzahlung steigt pro Tag auf 17 (West) und 14 (Ost) Mark (bisher: zwölf/neun Mark).
  • Zuzahlung bei Heilmitteln wird von zehn auf 15 Prozent erhöht.
  • Mehr Wahlfreiheit durch neue Instrumente der Beitragsgestaltung wie Beitragsrückerstattung, Selbstbehalt und Kostenerstattungsregelungen (auf freiwilliger Basis).
  • Für einige Hilfsmittel (z.B. Kompressionsstrümpfe, Einlagen, Bandagen) wird eine Zuzahlung von 20 Prozent eingeführt.
  • Zuzahlungen sollen im Zweijahres-Rhythmus an die Entwicklung des Durchschnittslohn (Jahresarbeitsentgeltgrenze) dynamisch angepasst werden, erstmals zum 1. Juli 1999.
  • Einführung eines "Krankenhaus-Notopfers" von jeweils 20 Mark in den Jahren 1997 bis 1999 zur Finanzierung der Instandhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser.
  • Erweiterung des außerordentlichen Kündigungsrechts für Mitglieder, die nun ihre Kasse auch bei Leistungsveränderungen ohne Wartezeit wechseln können.
  • Kostenübernahme einer zusätzlichen Untersuchung für Kinder nach Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden.
  • Einführung des Kostenerstattungsprinzips bei kieferorthopädischer Behandlung von Jugendlichen.
  • Ab 1. Januar 1998 Einführung des Kostenerstattungsprinzips mit Festzuschüssen bei Zahnersatz statt des bisherigen prozentualen Zuschusses der Krankenkassen. Die Abrechnung der prothetischen Leistungen erfolgt anschließend zwischen Zahnarzt und Versichertem auf Basis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
  • Zahnärztliche Individualprophylaxe-Maßnahmen (beispielsweise Schmelzhärtung und Keimzahlsenkung) werden bei Versicherten ab dem 18. Lebensjahr eingeführt.
  • (Zahn-)Ärzte und Krankenhäuser müssen die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen den Patienten schriftlich mitteilen.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Bundesweite Einführung des "Krankenhaus-Notopfers" (außer in Bayern) für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 20 Mark für jedes Mitglied zur Finanzierung der Instandhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser.
  • Krankenhäuser und (Zahn-)Ärzte müssen auf Verlangen die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen den Patienten schriftlich mitteilen.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Einführung von neuen Instrumenten der Beitragsgestaltung wie Beitragsrückerstattung, Selbstbehalt und Kostenerstattungsregelungen für alle Versicherten (freiwillig).
  • Erweiterung des außerordentlichen Kündigungsrechts für GKV-Mitglieder, die nun ihre Kasse auch bei Leistungsveränderungen ohne Wartezeit wechseln können.
  • Die Krankenkassen können durch Satzungsbestimmung Leistungen nur unter der Bedingung erweitern, dass die Beiträge dafür allein von den Mitgliedern (ohne Arbeitgeberzuschuss) aufgebracht werden.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Regionale Budgets für Arznei- und Heilmittel werden ersetzt durch arztgruppenspezifische Richtgrößen. Die Selbstverwaltung legt die Richtgrößen und Sanktionen bei Verstößen fest.

Beitragssatz

13,58 %